{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3040_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19780606-19780606-ARGVP-1988-3040.pdf", "Checksum": "ae0cfdfe133c70c510c39269b66654fb"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3039, 3040\n3039\nM ietvertrag . Verborgene Mängel (Art. 254 OR).\nWerden bei der Übergabe der Mietsache keine Einwendungen erhoben, so darf vermutet werden, der Mieter habe den bestehenden Zustand genehmigt, dies unter Vorbehalt einer absichtlichen Täuschung und unter Vorbehalt verborgener Mängel (Schmid, N.15 zu Art. 254/55 OR). Der Beklagte kann keine absichtliche Täuschung des Vermieters geltend ma­chen.\nEine verborgene Unzulänglichkeit ist, wie ein später eintretender Man"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:08", "Checksum": "0c6d0bab6016e9c82a3c91b1f9c73710", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3040\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3039, 3040\n3039\nM ietvertrag . Verborgene Mängel (Art. 254 OR).\nWerden bei der Übergabe der Mietsache keine Einwendungen erhoben, so darf vermutet werden, der Mieter habe den bestehenden Zustand genehmigt, dies unter Vorbehalt einer absichtlichen Täuschung und unter Vorbehalt verborgener Mängel (Schmid, N.15 zu Art. 254/55 OR). Der Beklagte kann keine absichtliche Täuschung des Vermieters geltend ma­chen.\nEine verborgene Unzulänglichkeit ist, wie ein später eintretender Man\n\nC. Gerichtsentscheide 3039, 3040\n\n3039\n\nM ietvertrag . Verborgene Mängel (Art. 254 OR).\n\nWerden bei der Übergabe der Mietsache keine Einwendungen erhoben,\nso darf vermutet werden, der Mieter habe den bestehenden Zustand\ngenehmigt, dies unter Vorbehalt einer absichtlichen Täuschung und unter\nVorbehalt verborgener Mängel (Schmid, N.15 zu Art. 254/55 OR). Der\nBeklagte kann keine absichtliche Täuschung des Vermieters geltend ma­\nchen.\nEine verborgene Unzulänglichkeit ist, wie ein später eintretender Man­\ngel, dem Vermieter sofort anzuzeigen; nur dann kann der Mietereine Her­\nabsetzung des Mietzinses verlangen (Schmid, N .27 zu Art. 254/55 OR,\nmit weiteren Hinweisen). Der Beklagte kann nun nicht nachweisen, dass er\ndie von ihm geltend gemachte mangelhafte Heizung wie auch die unge­\nnügende Isolation im ersten Winter 1977/78 beim ersten Bemerken dem\nVermieter sofort angezeigt hätte. Er behauptet zwar, er habe ihm die\nMängel schon im ersten Jahr mündlich mitgeteilt. Diese Behauptung wird\njedoch vom Kläger bestritten und lässt sich nicht nachweisen.\nBei rechtzeitiger Anzeige hätte der Beklagte Anspruch auf Herabset­\nzung des Mietzinses erheben können; es wäre dann auch möglich gewe­\nsen, die Mängel amtlich festzustellen. Der Beklagte kann sich nun aber nur\nauf einen Brief aus dem Frühjahr 1979 stützen, also aus einer Zeit, da er\nbereits zwei Winter im «Stöckli» verbracht hatte. Eine rechtzeitige Anzeige\nlässt sich nicht nachweisen. Die nachträgliche Herabsetzung des Mietzin­\nses ist daher nicht möglich.\nOGer 25.8.1981 (RBer 1981/82, S. 34)\n\n3040\n\nM ietvertrag . Abgrenzung zum Pachtvertrag (Art. 253, 275 OR).\n\nWie die Klägerin zu Recht ausführt, handelte es sich bei der entgeltlichen\nÜberlassung der Räumlichkeiten in Z. nicht um einen Pacht-, sondern um\neinen Mietvertrag. Vertragsverhältnisse, welche die Überlassung von\nRäumlichkeiten zu geschäftlichen Zwecken gegen Entgelt betreffen, ste­\n\n394\nC. Gerichtsentscheide 3040, 3041\n\nhen vielfach an der Grenze zwischen Miete und Pacht (BGE 9 3 II460 E. 4).\nDass der Unternehmer mit und in diesen Räumlichkeiten zu Erträgnissen\ngelangen will, führt indessen so lange nicht zur Annahme eines Pachtver­\nhältnisses, als diese Erträgnisse vor allem auf seine Tätigkeit und nicht auf\nden blossen Gebrauch der Sache zurückzuführen sind. Büroräume, Laden­\nlokale, Werkstätten und dergleichen sind daher in aller Regel Gegenstand\nvon Mietverträgen und zwar selbst dann, wenn auch die Einrichtungen der\nfraglichen Räumlichkeiten mitvermietet werden (BGE 103 II253, mit zahl­\nreichen Verweisungen).\nDie Beklagte hat in den überlassenen Räumlichkeiten nicht einfach\neine Sägerei oder Zimmerei mit fester Kundschaft von der Vorgängerin\nübernommen, sondern sie benützte die Werkstätten für verschiedene\nArbeiten in ihrem eigenen, vielseitigen Betrieb. Es ist daher Mietvertrag\nanzunehmen.\nOGer 6.6.1978 (RBer 1978/79, S. 30)\n\n3041\n\nM ietvertrag . Bei vertragswidriger Untervermietung hat der Vermieter kei­\nnen Anspruch auf die von den Untermietern bezahlten Mietzinsen\n(Art. 62, 264 OR).\n\nEs ist unerheblich, ob hier Mietvertrag oder (unentgeltliche) Gebrauchs­\nüberlassung anzunehmen ist. In jedem Fall hat der Beklagte das Verbot der\nUntermiete in krasser Weise verletzt. Die Vertragsverletzung ist ausgewie­\nsen und nicht zu entschuldigen.\nEs fragt sich, welche Rechte die Vermieterin aus dieser Vertragsverlet­\nzung ableiten kann. Sie kann Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlan­\ngen. Ein Schaden ist ihr aber nicht entstanden. Die Klägerin hat durch die\nverbotene Untermiete keine Vermögenseinbusse erlitten.\nDer Versuch, den Vermögensvorteil nach den Bestimmungen über die\nGeschäftsführung ohne Auftrag zurückzuverlangen, ist unbehelflich. Die\nMieter haben den Vertrag in eigenem Interesse verletzt und in eigenem\nInteresse gehandelt; sie haben kein Geschäft für die Klägerin besorgt. Wie\ndas Kantonsgericht zu Recht ausführte, ist diese Rechtsform in der Regel\nnur anzunehmen, wenn der Geschäftsherr aus irgendwelchen Gründen\nnicht erreichbar ist. Frau Z. wohnte jedoch in nächster Nähe.\n\n395\n"}