nur dann kann der Mietereine Her­ absetzung des Mietzinses verlangen (Schmid, N .27 zu Art. 254/55 OR, mit weiteren Hinweisen). Der Beklagte kann nun nicht nachweisen, dass er die von ihm geltend gemachte mangelhafte Heizung wie auch die unge­ nügende Isolation im ersten Winter 1977/78 beim ersten Bemerken dem Vermieter sofort angezeigt hätte. Er behauptet zwar, er habe ihm die Mängel schon im ersten Jahr mündlich mitgeteilt. Diese Behauptung wird jedoch vom Kläger bestritten und lässt sich nicht nachweisen. Bei rechtzeitiger Anzeige hätte der Beklagte Anspruch auf Herabset­ zung des Mietzinses erheben können; es wäre dann auch möglich gewe­ sen, die Mängel amtlich festzustellen.