Werden bei der Übergabe der Mietsache keine Einwendungen erhoben, so darf vermutet werden, der Mieter habe den bestehenden Zustand genehmigt, dies unter Vorbehalt einer absichtlichen Täuschung und unter Vorbehalt verborgener Mängel (Schmid, N.15 zu Art. 254/55 OR). Der Beklagte kann keine absichtliche Täuschung des Vermieters geltend ma­ chen. Eine verborgene Unzulänglichkeit ist, wie ein später eintretender Man­ gel, dem Vermieter sofort anzuzeigen; nur dann kann der Mietereine Her­ absetzung des Mietzinses verlangen (Schmid, N .27 zu Art. 254/55 OR, mit weiteren Hinweisen).