{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3039_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19810825-19810825-ARGVP-1988-3039.pdf", "Checksum": "f1d982d0c2985adeb3fa9c73a8b6fe37"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3039, 3040\n3039\nM ietvertrag . Verborgene Mängel (Art. 254 OR).\nWerden bei der Übergabe der Mietsache keine Einwendungen erhoben, so darf vermutet werden, der Mieter habe den bestehenden Zustand genehmigt, dies unter Vorbehalt einer absichtlichen Täuschung und unter Vorbehalt verborgener Mängel (Schmid, N.15 zu Art. 254/55 OR). Der Beklagte kann keine absichtliche Täuschung des Vermieters geltend ma­chen.\nEine verborgene Unzulänglichkeit ist, wie ein später eintretender Man"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:24", "Checksum": "f7a5f6169493dabcd14b978b9df0f113", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3039\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3039, 3040\n3039\nM ietvertrag . Verborgene Mängel (Art. 254 OR).\nWerden bei der Übergabe der Mietsache keine Einwendungen erhoben, so darf vermutet werden, der Mieter habe den bestehenden Zustand genehmigt, dies unter Vorbehalt einer absichtlichen Täuschung und unter Vorbehalt verborgener Mängel (Schmid, N.15 zu Art. 254/55 OR). Der Beklagte kann keine absichtliche Täuschung des Vermieters geltend ma­chen.\nEine verborgene Unzulänglichkeit ist, wie ein später eintretender Man\n\nC. Gerichtsentscheide 3039, 3040\n\n3039\n\nM ietvertrag . Verborgene Mängel (Art. 254 OR).\n\nWerden bei der Übergabe der Mietsache keine Einwendungen erhoben,\nso darf vermutet werden, der Mieter habe den bestehenden Zustand\ngenehmigt, dies unter Vorbehalt einer absichtlichen Täuschung und unter\nVorbehalt verborgener Mängel (Schmid, N.15 zu Art. 254/55 OR). Der\nBeklagte kann keine absichtliche Täuschung des Vermieters geltend ma­\nchen.\nEine verborgene Unzulänglichkeit ist, wie ein später eintretender Man­\ngel, dem Vermieter sofort anzuzeigen; nur dann kann der Mietereine Her­\nabsetzung des Mietzinses verlangen (Schmid, N .27 zu Art. 254/55 OR,\nmit weiteren Hinweisen). Der Beklagte kann nun nicht nachweisen, dass er\ndie von ihm geltend gemachte mangelhafte Heizung wie auch die unge­\nnügende Isolation im ersten Winter 1977/78 beim ersten Bemerken dem\nVermieter sofort angezeigt hätte. Er behauptet zwar, er habe ihm die\nMängel schon im ersten Jahr mündlich mitgeteilt. Diese Behauptung wird\njedoch vom Kläger bestritten und lässt sich nicht nachweisen.\nBei rechtzeitiger Anzeige hätte der Beklagte Anspruch auf Herabset­\nzung des Mietzinses erheben können; es wäre dann auch möglich gewe­\nsen, die Mängel amtlich festzustellen. Der Beklagte kann sich nun aber nur\nauf einen Brief aus dem Frühjahr 1979 stützen, also aus einer Zeit, da er\nbereits zwei Winter im «Stöckli» verbracht hatte. Eine rechtzeitige Anzeige\nlässt sich nicht nachweisen. Die nachträgliche Herabsetzung des Mietzin­\nses ist daher nicht möglich.\nOGer 25.8.1981 (RBer 1981/82, S. 34)\n\n3040\n\nM ietvertrag . Abgrenzung zum Pachtvertrag (Art. 253, 275 OR).\n\nWie die Klägerin zu Recht ausführt, handelte es sich bei der entgeltlichen\nÜberlassung der Räumlichkeiten in Z. nicht um einen Pacht-, sondern um\neinen Mietvertrag. Vertragsverhältnisse, welche die Überlassung von\nRäumlichkeiten zu geschäftlichen Zwecken gegen Entgelt betreffen, ste­\n\n394\n"}