Die Gerichtspraxis ist bei der Annahme einer verbindlichen Einigung der Parteien über das anwendbare Recht (Rechtswahl) sehr zurückhaltend (Vischer, Internationales Privatrecht, Bd.l, 1969, S. 511 ff., namentlich S. 666). Die übereinstimmende Berufung der Parteien auf einheimisches Recht gilt nicht als Rechtswahl, da in der Regel der bewusste Wille zur Rechtswahl nach eingeleitetem Verfahren fehlt (Vischer, a.a.Q , S. 668, mit Hinweis auf BGE 87 II 200).