{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3038_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19840828-19840828-ARGVP-1988-3038.pdf", "Checksum": "93ebf71679d18af2c55492ced8c00865"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3037, 3038\ndas Gerät wieder zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung aus Kaufver­trag ist damit nicht zustandegekommen und die Klage der Verkäuferin abzuweisen.\nOGer 25.11.1986 (RBer 1986/87, S. 29)\n3038\nKauf auf Probe. Anwendbares Recht im Falle eines Kaufs zwischen öster­reichischem Lieferanten und schweizerischem Besteller.\nDie Gerichtspraxis ist bei der Annahme einer verbindlichen Einigung der Parteien über das anwendbare Recht (Rechtswahl) sehr zurückhaltend (Visch"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:59", "Checksum": "a717c2333ed48bc0fb0e7d7df77440e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3038\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3037, 3038\ndas Gerät wieder zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung aus Kaufver­trag ist damit nicht zustandegekommen und die Klage der Verkäuferin abzuweisen.\nOGer 25.11.1986 (RBer 1986/87, S. 29)\n3038\nKauf auf Probe. Anwendbares Recht im Falle eines Kaufs zwischen öster­reichischem Lieferanten und schweizerischem Besteller.\nDie Gerichtspraxis ist bei der Annahme einer verbindlichen Einigung der Parteien über das anwendbare Recht (Rechtswahl) sehr zurückhaltend (Visch\n\nC. Gerichtsentscheide 3037, 3038\n\ndas Gerät wieder zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung aus Kaufver­\ntrag ist damit nicht zustandegekommen und die Klage der Verkäuferin\nabzuweisen.\nOGer 25.11.1986 (RBer 1986/87, S. 29)\n\n3038\n\nK a u f a u f Probe. Anwendbares Recht im Falle eines Kaufs zwischen öster­\nreichischem Lieferanten und schweizerischem Besteller.\n\nDie Gerichtspraxis ist bei der Annahme einer verbindlichen Einigung der\nParteien über das anwendbare Recht (Rechtswahl) sehr zurückhaltend\n(Vischer, Internationales Privatrecht, Bd.l, 1969, S. 511 ff., namentlich\nS. 666).\nDie übereinstimmende Berufung der Parteien auf einheimisches Recht\ngilt nicht als Rechtswahl, da in der Regel der bewusste Wille zur Rechtswahl\nnach eingeleitetem Verfahren fehlt (Vischer, a.a.Q , S. 668, mit Hinweis auf\nBGE 87 II 200).\nAuch vorliegend haben sich die Parteien zwar übereinstimmend auf\nschweizerisches Recht berufen, dann aber auch wieder auf andere Fakto­\nren (Lieferbedingungen der Verkäuferin usw.) hingewiesen, so dass nicht\nvon einer Rechtswahl im engeren Sinn gesprochen werden kann.\nEntgegen der Auffassung des Kantonsgerichts ist bei Kaufverträgen\nder Wohnort des Verkäufers für die Rechtsanwendung massgebend. Die\nPflicht des Verkäufers zur Lieferung der Kaufsache wird als typische, das\nanwendbare Recht bestimmende Leistung betrachtet (Vischer, a.a.O.,\nS. 672/73; vgl. das Haager Abkommen betr. das auf internationale Kauf­\nverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom\n15. Juni 1955, dem allerdings nur die Schweiz, nicht auch Österreich bei­\ngetreten ist [SR 0.221.211.4], Art. 3, BGE 108 II444, 101 II 84 Erw. 1). Es\nist somit österreichisches Privatrecht anzuwenden.\n\nOGer 28.8.1984 (RBer 1984/85, S. 33)\n\n393\n"}