Diese Zustimmung ergibt sich auch aus dem späteren Verhalten der Klägerschaft (Nichteinfordern des Kaufpreises, Korrespondenz). Nach Becker, N.1 zu Art.1 OR, sind die Grundsätze überden Vertrags­ schluss (übereinstimmende Willenserklärung, ausdrücklich oder konklu­ dent) auch für rechtsändernde Abmachungen anzuwenden (im gleichen Sinne Kramer, Neuer Berner Kommentar zum Obligationenrecht, N.292 zu Art. 18 OR). Nach diesen Grundsätzen sind der Telefonanruf von Dr. F. und die Reak­ tion der Fa. U. AG auszulegen. Damit vereinbarten die Parteien keine Ver­ tragsänderung, sondern einzig die Verlängerung der Probefrist auf unbe­ stimmte Zeit zur Lösung des Regenerierungsproblems.