Bei der durch die Zeugen rekonstruierten Besprechung vom 5. April 1984 war nach den Aussagen von Dr. F. von einer Probefrist von zwei Monaten die Rede. Der Geschäftsführerder Fa. U. AG, der die Klägerin bei allen Ver­ handlungen vertrat, erklärte, es sei in jenem Zeitpunkt üblich gewesen, dass die Verkäufe solcher Geräte mit einer Probefrist von zwei Monaten verbunden waren. Es ist daher von einer Probefrist von zwei Monaten aus­ zugehen. Sie begann mit der Übergabe der Kaufsache am 30. April 1984. Die Beklagte behauptete, die ursprüngliche Probefrist sei von den Par­ teien verlängert worden. Sie berief sich auf ihren Telefonanruf vom 20. Juni 1984.