{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3037_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19861125-19861125-ARGVP-1988-3037.pdf", "Checksum": "d59352c31a7526fd39b97ddd60614497"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3037"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3037"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3037\n3037\nKauf au f Probe. Rechtzeitigkeit der Nichtannahmeerklärung im Fall von Luftregenerierungsgeräten, bei denen infolge zu rascher Sättigung ein Zusatzgerät nötig ist (Art. 223 Abs.1 OR).\nBei der durch die Zeugen rekonstruierten Besprechung vom 5. April 1984 war nach den Aussagen von Dr. F. von einer Probefrist von zwei Monaten die Rede. Der Geschäftsführerder Fa. U. AG, der die Klägerin bei allen Ver­handlungen vertrat, erklärte, es sei in jenem Zeitpunkt üblich gewe"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:31", "Checksum": "f9ac15e04cab3989f4a847979e948e0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3037\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3037\n3037\nKauf au f Probe. Rechtzeitigkeit der Nichtannahmeerklärung im Fall von Luftregenerierungsgeräten, bei denen infolge zu rascher Sättigung ein Zusatzgerät nötig ist (Art. 223 Abs.1 OR).\nBei der durch die Zeugen rekonstruierten Besprechung vom 5. April 1984 war nach den Aussagen von Dr. F. von einer Probefrist von zwei Monaten die Rede. Der Geschäftsführerder Fa. U. AG, der die Klägerin bei allen Ver­handlungen vertrat, erklärte, es sei in jenem Zeitpunkt üblich gewe\n\nC. Gerichtsentscheide 3037\n\n3037\n\nK a u f a u f Probe. Rechtzeitigkeit der Nichtannahmeerklärung im Fall von\nLuftregenerierungsgeräten, bei denen infolge zu rascher Sättigung ein\nZusatzgerät nötig ist (Art. 223 Abs.1 OR).\n\nBei der durch die Zeugen rekonstruierten Besprechung vom 5. April 1984\nwar nach den Aussagen von Dr. F. von einer Probefrist von zwei Monaten\ndie Rede. Der Geschäftsführerder Fa. U. AG, der die Klägerin bei allen Ver­\nhandlungen vertrat, erklärte, es sei in jenem Zeitpunkt üblich gewesen,\ndass die Verkäufe solcher Geräte mit einer Probefrist von zwei Monaten\nverbunden waren. Es ist daher von einer Probefrist von zwei Monaten aus­\nzugehen. Sie begann mit der Übergabe der Kaufsache am 30. April 1984.\nDie Beklagte behauptete, die ursprüngliche Probefrist sei von den Par­\nteien verlängert worden. Sie berief sich auf ihren Telefonanruf vom\n20. Juni 1984. Sie hatte damals der Fa. U. AG das Ungenügen des Geräts\nmitgeteilt und um ein Zusatzgerät ersucht. Die Fa. U. AG reagierte auf das\nTelefon ohne Vorbehalt und sandte der Beklagten das Zusatzgerät samt\nUnterlagen. Sie erklärte sich zur weiteren Mitwirkung bereit.\nAus dieser Reaktion der Fa. U. AG ist zu schliessen, dass sie als General­\nvertretung der Klägerin mit der weiteren Erprobung des Geräts bis zu\neinem befriedigenden Ergebnis einverstanden war. Diese Zustimmung\nergibt sich auch aus dem späteren Verhalten der Klägerschaft (Nichteinfordern des Kaufpreises, Korrespondenz).\nNach Becker, N.1 zu Art.1 OR, sind die Grundsätze überden Vertrags­\nschluss (übereinstimmende Willenserklärung, ausdrücklich oder konklu­\ndent) auch für rechtsändernde Abmachungen anzuwenden (im gleichen\nSinne Kramer, Neuer Berner Kommentar zum Obligationenrecht, N.292\nzu Art. 18 OR).\nNach diesen Grundsätzen sind der Telefonanruf von Dr. F. und die Reak­\ntion der Fa. U. AG auszulegen. Damit vereinbarten die Parteien keine Ver­\ntragsänderung, sondern einzig die Verlängerung der Probefrist auf unbe­\nstimmte Zeit zur Lösung des Regenerierungsproblems. Auch die Klägerin\nw aran einer solchen Lösung interessiert, wenn sie sich Erfahrungen sam­\nmeln und eine Referenz schaffen wollte.\nEntsprechend dieser Sachlage wurde die Beklagte am 28. September\n1984 aufgefordert, sich nun endgültig zu entscheiden. Sie hat dies mit\nBrief vom 12. Oktober 1984 innert angemessener Frist getan und erklärt,\n\n392\nC. Gerichtsentscheide 3037, 3038\n\ndas Gerät wieder zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung aus Kaufver­\ntrag ist damit nicht zustandegekommen und die Klage der Verkäuferin\nabzuweisen.\nOGer 25.11.1986 (RBer 1986/87, S. 29)\n\n3038\n\nK a u f a u f Probe. Anwendbares Recht im Falle eines Kaufs zwischen öster­\nreichischem Lieferanten und schweizerischem Besteller.\n\nDie Gerichtspraxis ist bei der Annahme einer verbindlichen Einigung der\nParteien über das anwendbare Recht (Rechtswahl) sehr zurückhaltend\n(Vischer, Internationales Privatrecht, Bd.l, 1969, S. 511 ff., namentlich\nS. 666).\nDie übereinstimmende Berufung der Parteien auf einheimisches Recht\ngilt nicht als Rechtswahl, da in der Regel der bewusste Wille zur Rechtswahl\nnach eingeleitetem Verfahren fehlt (Vischer, a.a.Q , S. 668, mit Hinweis auf\nBGE 87 II 200).\nAuch vorliegend haben sich die Parteien zwar übereinstimmend auf\nschweizerisches Recht berufen, dann aber auch wieder auf andere Fakto­\nren (Lieferbedingungen der Verkäuferin usw.) hingewiesen, so dass nicht\nvon einer Rechtswahl im engeren Sinn gesprochen werden kann.\nEntgegen der Auffassung des Kantonsgerichts ist bei Kaufverträgen\nder Wohnort des Verkäufers für die Rechtsanwendung massgebend. Die\nPflicht des Verkäufers zur Lieferung der Kaufsache wird als typische, das\nanwendbare Recht bestimmende Leistung betrachtet (Vischer, a.a.O.,\nS. 672/73; vgl. das Haager Abkommen betr. das auf internationale Kauf­\nverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom\n15. Juni 1955, dem allerdings nur die Schweiz, nicht auch Österreich bei­\ngetreten ist [SR 0.221.211.4], Art. 3, BGE 108 II444, 101 II 84 Erw. 1). Es\nist somit österreichisches Privatrecht anzuwenden.\n\nOGer 28.8.1984 (RBer 1984/85, S. 33)\n\n393\n"}