K au fve rtrag . Goodwill (Art. 184 OR). Ist der Ertragswert eines Unternehmens höher als der Sachwert, so spricht man von ideellem Geschäftswelt, der allgemein als Goodwill bezeichnet wird. Dieser ist teils durch äussere Verhältnisse, durch günstige Beziehun­ gen zum Absatz- und zum Beschaffungsmarkt gekennzeichnet; unter Goodwill im engeren Sinn wird insbesondere eine treue Stammkund­ schaft verstanden, auf die sich der Übernehmer eines Geschäftes in der Regel verlassen kann.