{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3036_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19710301-19710301-ARGVP-1988-3036.pdf", "Checksum": "a4798e00f13f52a6fe45ba7252fa6cba"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3035, 3036\nEntgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein wesentlicher Un­terschied zwischen den Ausdrücken «Barzahlung» und «Zahlung». Der letztere Ausdruck ist allerdings etwas weiter und umfasst auch bargeldlose Zahlungsmittel wie Anweisungen, Schecks usw , beschränkt sich aber deutlich auf die Erfüllung der Schuldpflicht im Sinne von Art. 68ff. OR. Ist die Leistung gegen Lohn zu entrichten, so bedeutet das Versprechen der Zahlung nichts anderes als die Zusage der üb"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:24", "Checksum": "6ac21582a9002fb74a299cdf196009d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3036\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3035, 3036\nEntgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein wesentlicher Un­terschied zwischen den Ausdrücken «Barzahlung» und «Zahlung». Der letztere Ausdruck ist allerdings etwas weiter und umfasst auch bargeldlose Zahlungsmittel wie Anweisungen, Schecks usw , beschränkt sich aber deutlich auf die Erfüllung der Schuldpflicht im Sinne von Art. 68ff. OR. Ist die Leistung gegen Lohn zu entrichten, so bedeutet das Versprechen der Zahlung nichts anderes als die Zusage der üb\n\nC. Gerichtsentscheide 3035, 3036\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein wesentlicher Un­\nterschied zwischen den Ausdrücken «Barzahlung» und «Zahlung». Der\nletztere Ausdruck ist allerdings etwas weiter und umfasst auch bargeldlose\nZahlungsmittel wie Anweisungen, Schecks u sw , beschränkt sich aber\ndeutlich auf die Erfüllung der Schuldpflicht im Sinne von Art. 6 8 ff. OR. Ist\ndie Leistung gegen Lohn zu entrichten, so bedeutet das Versprechen der\nZahlung nichts anderes als die Zusage der üblichen Vergütung nach\nArt. 363 OR und Art. 6 8 ff. OR.\nOGer 1.2.1966 (RBer 1965/66, S. 34)\n\n3036\n\nK au fve rtrag . Goodwill (Art. 184 OR).\n\nIst der Ertragswert eines Unternehmens höher als der Sachwert, so spricht\nman von ideellem Geschäftswelt, der allgemein als Goodwill bezeichnet\nwird. Dieser ist teils durch äussere Verhältnisse, durch günstige Beziehun­\ngen zum Absatz- und zum Beschaffungsmarkt gekennzeichnet; unter\nGoodwill im engeren Sinn wird insbesondere eine treue Stammkund­\nschaft verstanden, auf die sich der Übernehmer eines Geschäftes in der\nRegel verlassen kann. Weiter gehören zum ideellen Geschäftswert lang­\nfristige Lieferungsverträge, Auftragsbestände, Quotenbeteiligungen bei\nKartellen, günstiger Standort, guter Ruf der Firma, Kreditwürdigkeit,\ngeordnete interne Verhältnisse (reibungslose kaufmännische und techni­\nsche Organisation, geschulter Mitarbeiterstab, Geschäftsgeheimnisse);\nWick/Oswald, Der kleine Merkur, 1943, S. 4 5 ff.; vgl. Guhl, Das Schweiz.\nObligationenrecht, 1972, S. 616, BGE 73 I 255, 80 I 373 und vor allem\n95 1311; im letzteren, in italienischer Sprache abgefassten Entscheid wird\nGoodwill mit «awiamento» wiedergegeben, was der Einführung, vor\nallem der Kundschaft, entspricht.\nBildet der Goodwill einen Bestandteil des Kaufvertrages und wird er im\nKaufvertrag überein gewerbliches Unternehmen besonders erwähnt und\nbezahlt, so ist damit der Verkäuferin untersagt, die Kundschaft nach Ver­\ntragsabschluss aufzusuchen und weitere Bestellungen auf ihren Namen\naufzunehmen. Tat sie dies, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag\nzurückzutreten und die geleisteten Anzahlungen zurückzufordern.\n\nOGer 1.3.1971 (RBer 1971/72, S. 35)\n\n391\n"}