C. Gerichtsentscheide 3035, 3036 Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein wesentlicher Un­ terschied zwischen den Ausdrücken «Barzahlung» und «Zahlung». Der letztere Ausdruck ist allerdings etwas weiter und umfasst auch bargeldlose Zahlungsmittel wie Anweisungen, Schecks u sw , beschränkt sich aber deutlich auf die Erfüllung der Schuldpflicht im Sinne von Art. 6 8 ff. OR. Ist die Leistung gegen Lohn zu entrichten, so bedeutet das Versprechen der Zahlung nichts anderes als die Zusage der üblichen Vergütung nach Art. 363 OR und Art. 6 8 ff. OR. OGer 1.2.1966 (RBer 1965/66, S. 34) 3036 K au fve rtrag . Goodwill (Art. 184 OR). Ist der Ertragswert eines Unternehmens höher als der Sachwert, so spricht man von ideellem Geschäftswelt, der allgemein als Goodwill bezeichnet wird. Dieser ist teils durch äussere Verhältnisse, durch günstige Beziehun­ gen zum Absatz- und zum Beschaffungsmarkt gekennzeichnet; unter Goodwill im engeren Sinn wird insbesondere eine treue Stammkund­ schaft verstanden, auf die sich der Übernehmer eines Geschäftes in der Regel verlassen kann. Weiter gehören zum ideellen Geschäftswert lang­ fristige Lieferungsverträge, Auftragsbestände, Quotenbeteiligungen bei Kartellen, günstiger Standort, guter Ruf der Firma, Kreditwürdigkeit, geordnete interne Verhältnisse (reibungslose kaufmännische und techni­ sche Organisation, geschulter Mitarbeiterstab, Geschäftsgeheimnisse); Wick/Oswald, Der kleine Merkur, 1943, S. 4 5 ff.; vgl. Guhl, Das Schweiz. Obligationenrecht, 1972, S. 616, BGE 73 I 255, 80 I 373 und vor allem 95 1311; im letzteren, in italienischer Sprache abgefassten Entscheid wird Goodwill mit «awiamento» wiedergegeben, was der Einführung, vor allem der Kundschaft, entspricht. Bildet der Goodwill einen Bestandteil des Kaufvertrages und wird er im Kaufvertrag überein gewerbliches Unternehmen besonders erwähnt und bezahlt, so ist damit der Verkäuferin untersagt, die Kundschaft nach Ver­ tragsabschluss aufzusuchen und weitere Bestellungen auf ihren Namen aufzunehmen. Tat sie dies, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die geleisteten Anzahlungen zurückzufordern. OGer 1.3.1971 (RBer 1971/72, S. 35) 391