Obligationenrecht, 1972, S. 616, BGE 73 I 255, 80 I 373 und vor allem 95 1311; im letzteren, in italienischer Sprache abgefassten Entscheid wird Goodwill mit «awiamento» wiedergegeben, was der Einführung, vor allem der Kundschaft, entspricht. Bildet der Goodwill einen Bestandteil des Kaufvertrages und wird er im Kaufvertrag überein gewerbliches Unternehmen besonders erwähnt und bezahlt, so ist damit der Verkäuferin untersagt, die Kundschaft nach Ver­ tragsabschluss aufzusuchen und weitere Bestellungen auf ihren Namen aufzunehmen. Tat sie dies, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die geleisteten Anzahlungen zurückzufordern.