{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3035_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19660201-19660201-ARGVP-1988-3035.pdf", "Checksum": "a08d69bee19a9a2b0c9fb2962cd68c5a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3034, 3035\neinen mangelhaften Unterhalt der Strasse im Sinne von Art. 58 OR zu schliessen. 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Es sei «vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Strassen- eigentümer nach den zeitlichen, technischen und finanziellen Gegeben­heiten überhaupt in der Lage war, seine Aufgabe zu erfüllen.»\nWegen seiner Ausdehnung könne ein Strassennetz nicht in gleichem Masse unter Kontrolle gehalten werden wie z.B. ein einzelnes Gebäude. Es sei weiter zu bedenken, «dass die Aufwendungen eines\n\nC. Gerichtsentscheide 3034, 3035\n\neinen mangelhaften Unterhalt der Strasse im Sinne von Art. 58 OR zu\nschliessen. Es sei «vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Strasseneigentümer nach den zeitlichen, technischen und finanziellen Gegeben­\nheiten überhaupt in der Lage war, seine Aufgabe zu erfüllen.»\nWegen seiner Ausdehnung könne ein Strassennetz nicht in gleichem\nMasse unter Kontrolle gehalten werden wie z.B. ein einzelnes Gebäude. Es\nsei weiter zu bedenken, «dass die Aufwendungen eines Gemeinwesens für\nden winterlichen Strassendienst in einem vernünftigen Verhältnis zu sei­\nnen Mitteln und zu seinen übrigen Auslagen stehen müssen (BGE 78 II\n152/3, 89 II 334 E. 4).»\nOGer 1.3.1976 (RBer 1975/76, S. 30)\n\n3035\n\nV errech n u n g . Verzicht bei Abgabe des Zahlungsversprechens. Treu und\nGlauben. (Art. 120 OR)\n\nDie Verrechnung mit ungewissen, eventuellen und bestrittenen Gegenfor­\nderungen ist zwar gesetzlich zulässig, aber unter Geschäftsleuten nicht\nüblich, da sie geeignet ist, das gesamte Zahlungssystem wie auch die ge­\nschäftliche Zahlungsmoral ins Wanken zu bringen. Die Praxis hat dieser\nTatsache dadurch Rechnung getragen, dass der Verzicht auf Verrechnung\nnicht ausdrücklich ausgesprochen werden muss, sondern auch aus den\nUmständen geschlossen werden kann. So kann in der Zusicherung der Be­\nzahlungen der Klausel «paiement net et comptant» oder in der Abrede der\nLieferung von Waren «gegen Kassa» ein solcher Verzicht des Schuldners er­\nblickt werden, vor allem dann, wenn der Gläubiger an der Verrechnung\nkein Interesse hat oder diese ihm unerwünscht ist; Guhl, a.a.O. S. 236 und\ndort zitierte weitere gesetzliche Bestimmungen und bundesgerichtliche\nEntscheide. Wenn der Gläubiger nach Treu und Glauben aus dem Zah­\nlungsversprechen ableiten darf, der Schuldner wolle auf Verrechnung ver­\nzichten, so ist der Verzicht zustande gekommen, auch wenn der Schuldner\ndiesen Willen nicht hatte. Nicht nötig ist, dass der Gläubiger ausdrücklich\nerklärt, er schliesse aus der Äusserung des Schuldners auf dessen Ver­\nzichtswillen und werde ihn dabei behaften; BGE 83 II 27; Praxis, 1957,\nNr. 22.\n\n390\nC. Gerichtsentscheide 3035, 3036\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein wesentlicher Un­\nterschied zwischen den Ausdrücken «Barzahlung» und «Zahlung». Der\nletztere Ausdruck ist allerdings etwas weiter und umfasst auch bargeldlose\nZahlungsmittel wie Anweisungen, Schecks u sw , beschränkt sich aber\ndeutlich auf die Erfüllung der Schuldpflicht im Sinne von Art. 6 8 ff. OR. Ist\ndie Leistung gegen Lohn zu entrichten, so bedeutet das Versprechen der\nZahlung nichts anderes als die Zusage der üblichen Vergütung nach\nArt. 363 OR und Art. 6 8 ff. OR.\nOGer 1.2.1966 (RBer 1965/66, S. 34)\n\n3036\n\nK au fve rtrag . Goodwill (Art. 184 OR).\n\nIst der Ertragswert eines Unternehmens höher als der Sachwert, so spricht\nman von ideellem Geschäftswelt, der allgemein als Goodwill bezeichnet\nwird. Dieser ist teils durch äussere Verhältnisse, durch günstige Beziehun­\ngen zum Absatz- und zum Beschaffungsmarkt gekennzeichnet; unter\nGoodwill im engeren Sinn wird insbesondere eine treue Stammkund­\nschaft verstanden, auf die sich der Übernehmer eines Geschäftes in der\nRegel verlassen kann. Weiter gehören zum ideellen Geschäftswert lang­\nfristige Lieferungsverträge, Auftragsbestände, Quotenbeteiligungen bei\nKartellen, günstiger Standort, guter Ruf der Firma, Kreditwürdigkeit,\ngeordnete interne Verhältnisse (reibungslose kaufmännische und techni­\nsche Organisation, geschulter Mitarbeiterstab, Geschäftsgeheimnisse);\nWick/Oswald, Der kleine Merkur, 1943, S. 4 5 ff.; vgl. Guhl, Das Schweiz.\nObligationenrecht, 1972, S. 616, BGE 73 I 255, 80 I 373 und vor allem\n95 1311; im letzteren, in italienischer Sprache abgefassten Entscheid wird\nGoodwill mit «awiamento» wiedergegeben, was der Einführung, vor\nallem der Kundschaft, entspricht.\nBildet der Goodwill einen Bestandteil des Kaufvertrages und wird er im\nKaufvertrag überein gewerbliches Unternehmen besonders erwähnt und\nbezahlt, so ist damit der Verkäuferin untersagt, die Kundschaft nach Ver­\ntragsabschluss aufzusuchen und weitere Bestellungen auf ihren Namen\naufzunehmen. Tat sie dies, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag\nzurückzutreten und die geleisteten Anzahlungen zurückzufordern.\n\nOGer 1.3.1971 (RBer 1971/72, S. 35)\n\n391\n"}