Vielmehr haftet in diesem Fall derjenige, der tatsächlich die Herrschaft über das Werk ausübt, es erstellt hat, es benützt und darüber verfügt (BGE 91 II 281 ff.). Die Widmung des Trottoirs zum Gemeingebrauch und damit zur öf­ fentlichen Sache und der damit verbundene ausschliessliche Unterhalt der Gemeinde begründen ihre Pflicht, für Mängel der Anlage und des Unter­ halts einzustehen. Die Passivlegitimation der Gemeinde ist daher zu bejahen. Die Rechtsprechung hat sich schon seit Jahrzehnten mit der Frage aus­ einandergesetzt, wie weit die Unterhaltspflicht von Strassen und Wegen auch die Sicherung gegen die besonderen Gefahren der Witterung in sich schliesst.