Beide Gesetze unterstellten die Staatsstrassen dem Gemeingebrauch (Art. 1 und 38 des alten, Art.1 und 45 des neuen Staatsstrassengesetzes von 1972). Die Haftung des Eigentümers für die Anlage und den Unterhalt des Werkes setzt voraus, dassdiese in seinem Ermessen stehen (BGE 5 1 II209). Ist dies nicht der Fall, so kann der Eigentümer nach dem Grundgedanken des Gesetzes nicht für einen Schaden verantwortlich gemacht werden. Vielmehr haftet in diesem Fall derjenige, der tatsächlich die Herrschaft über das Werk ausübt, es erstellt hat, es benützt und darüber verfügt (BGE 91 II 281 ff.).