{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3034_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19760301-19760301-ARGVP-1988-3034.pdf", "Checksum": "067daccd9bdf750e8bc8b757cdc0d687"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3034"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3034"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3033, 3034\nalsdann, nachdem sein Baueinspruch durch den Regierungsrat abgewie­sen worden war, die Beurteilung seiner Einsprache durch den Richter ver­langte. Durch die Inanspruchnahme eines ihm von Gesetzes wegen durch das Baureglement und durch das Liegenschaftsgesetz zustehenden Rech­tes hat sich der Beklagte keiner Widerrechtlichkeit schuldig gemacht, und es kann daher weder von einer subjektiven noch von einer objektiven Rechtswidrigkeit gesprochen werden. Die Ausübung"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:15", "Checksum": "55fa1ba56564549b12bc5552bdf7f99a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3034\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3033, 3034\nalsdann, nachdem sein Baueinspruch durch den Regierungsrat abgewie­sen worden war, die Beurteilung seiner Einsprache durch den Richter ver­langte. Durch die Inanspruchnahme eines ihm von Gesetzes wegen durch das Baureglement und durch das Liegenschaftsgesetz zustehenden Rech­tes hat sich der Beklagte keiner Widerrechtlichkeit schuldig gemacht, und es kann daher weder von einer subjektiven noch von einer objektiven Rechtswidrigkeit gesprochen werden. Die Ausübung\n\nC. Gerichtsentscheide 3033, 3034\n\nalsdann, nachdem sein Baueinspruch durch den Regierungsrat abgewie­\nsen worden war, die Beurteilung seiner Einsprache durch den Richter ver­\nlangte. Durch die Inanspruchnahme eines ihm von Gesetzes wegen durch\ndas Baureglement und durch das Liegenschaftsgesetz zustehenden Rech­\ntes hat sich der Beklagte keiner Widerrechtlichkeit schuldig gemacht, und\nes kann daher weder von einer subjektiven noch von einer objektiven\nRechtswidrigkeit gesprochen werden. Die Ausübung eines Rechtes könnte\nnur dann zu einer Rechtswidrigkeit werden, wenn sie aus blosser Schädi­\ngungsabsicht oder aus Schikane erfolgt ist. Nur in diesem Falle würde der\nMissbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz finden (vgl. Art. 2 ZG). Nun\nvermag aber auch die Klägerin die Baueinsprache nicht direkt eine dolose\nzu nennen; wenn sie aber das Gebaren der Beklagtschaft ein schikanöses\nund frivoles heisst, so ergeben sich aus den vorliegenden Verhältnissen kei­\nnerlei Anhaltspunkte oder Tatsachen für eine solche Behauptung.\n\nOGer 26.8.1912 (RBer 1912/13, S. 51)\n\n3034\n\nW e rk h a ftu n g . Haftpflicht des unterhaltspflichtigen Gemeinwesens im\nFalle einer überraschenden Vereisung verneint (Art. 58 OR).\n\nDer Kläger stützt seinen Anspruch auf Art. 58 OR. Nach dieser Bestim­\nmung hat der Eigentümer eines Gebäudes oder andern Werks «den Scha­\nden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstel­\nlung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen».\nDie Beklagte bestreitet nicht, dass das fragliche Trottoir ein Werk in\ndiesem Sinne, d.h. eine «stabile, durch Umgestaltung des natürlichen Erd­\nbodens künstlich erstellte und mit diesem verbundene Anlage» ist (vgl.\nOftinger, Haftpflichtrecht, 2.Aufl.ll/1 S.31 und 69; BGE 91 II 283).\nDas Amtsgericht L. hat zu Recht festgehalten, es stehe nicht fest, wer\ndas fragliche Trottoir baute und wann es erstellt wurde. Das Obergericht\nkann sich auch den weiteren Ausführungen in jenem Urteil anschliessen:\nDas Trottoir ist seit Jahrzehnten - nach Auffassung des Obergerichts\nseit mindestens 60 Jahren - uneingeschränkt von der Öffentlichkeit be­\nnützt und seit jeher durch das Bauamt der Gemeinde H. unterhalten\nworden.\n\n388\nC. Gerichtsentscheide 3034\n\nDie Kasernenstrasse, zu welcher das Trottoir gehört, wurde zur Staats­\nstrasse erhoben und figuriert seit Inkrafttreten des früheren Strassengesetzes im Verzeichnis der Staatsstrassen (Art. 29 des Staatsstrassengesetzes\nvon 1949 in Verbindung mit Art. 9 ZGB). Das Trottoir gilt nach kantonalem\nRecht als Bestandteil der Strasse und ist nach altem wie nach neuem\nStaatsstrassengesetz von der Gemeinde zu unterhalten. Beide Gesetze\nunterstellten die Staatsstrassen dem Gemeingebrauch (Art. 1 und 38 des\nalten, Art.1 und 45 des neuen Staatsstrassengesetzes von 1972).\nDie Haftung des Eigentümers für die Anlage und den Unterhalt des\nWerkes setzt voraus, dassdiese in seinem Ermessen stehen (BGE 5 1 II209).\nIst dies nicht der Fall, so kann der Eigentümer nach dem Grundgedanken\ndes Gesetzes nicht für einen Schaden verantwortlich gemacht werden.\nVielmehr haftet in diesem Fall derjenige, der tatsächlich die Herrschaft\nüber das Werk ausübt, es erstellt hat, es benützt und darüber verfügt (BGE\n91 II 281 ff.).\nDie Widmung des Trottoirs zum Gemeingebrauch und damit zur öf­\nfentlichen Sache und der damit verbundene ausschliessliche Unterhalt der\nGemeinde begründen ihre Pflicht, für Mängel der Anlage und des Unter­\nhalts einzustehen. Die Passivlegitimation der Gemeinde ist daher zu\nbejahen.\nDie Rechtsprechung hat sich schon seit Jahrzehnten mit der Frage aus­\neinandergesetzt, wie weit die Unterhaltspflicht von Strassen und Wegen\nauch die Sicherung gegen die besonderen Gefahren der Witterung in sich\nschliesst. Die Bildung der Winterglätte stellt normalerweise keine höhere\nGewalt dar. Sie ist weder ein unvorhersehbares noch ein aussergewöhnliches Ereignis.\nJe bedeutender die Strasse und der Verkehr, desto weiter geht im\nGrundsatz die Streupflicht. Gefährliche Stellen wie viel begangene Trot­\ntoirs und Strassenübergänge für Passanten usw. sind vorweg und nötigen­\nfalls periodisch zu bestreuen; vgl. Appellationshof Bern in ZbJV 78 S. 7 8 ff.;\nObergericht Zürich in ZR 1962 S.100, Bundesgericht in BGE 89 II 331 ff.\nVon grösseren Ortschaften, namentlich belebteren Städten, ist eine\neigene, dem Streuen dienende Organisation zu erwarten (Oftinger, a.a.O.\nS. 86-88).\nAnderseits müssen die zu verlangenden Massnahmen dem Werkeigen­\ntümer oder Werkberechtigten zugemutet werden können.Das Bundesge­\nricht hat kürzlich ausgeführt (BGE 9 8 II43, mit weiteren Zitaten), nicht bei\njedem Unfall im Zusammenhang mit einer solchen Gefahrenquelle sei auf\n\n389\nC. Gerichtsentscheide 3034, 3035\n\n"}