Die Ausübung eines Rechtes könnte nur dann zu einer Rechtswidrigkeit werden, wenn sie aus blosser Schädi­ gungsabsicht oder aus Schikane erfolgt ist. Nur in diesem Falle würde der Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz finden (vgl. Art. 2 ZG). Nun vermag aber auch die Klägerin die Baueinsprache nicht direkt eine dolose zu nennen; wenn sie aber das Gebaren der Beklagtschaft ein schikanöses und frivoles heisst, so ergeben sich aus den vorliegenden Verhältnissen kei­ nerlei Anhaltspunkte oder Tatsachen für eine solche Behauptung. OGer 26.8.1912 (RBer 1912/13, S. 51) 3034