alsdann, nachdem sein Baueinspruch durch den Regierungsrat abgewie­ sen worden war, die Beurteilung seiner Einsprache durch den Richter ver­ langte. Durch die Inanspruchnahme eines ihm von Gesetzes wegen durch das Baureglement und durch das Liegenschaftsgesetz zustehenden Rech­ tes hat sich der Beklagte keiner Widerrechtlichkeit schuldig gemacht, und es kann daher weder von einer subjektiven noch von einer objektiven Rechtswidrigkeit gesprochen werden. Die Ausübung eines Rechtes könnte nur dann zu einer Rechtswidrigkeit werden, wenn sie aus blosser Schädi­ gungsabsicht oder aus Schikane erfolgt ist.