Beide Parteien sind sich darüber einig, dass zur Begründung eines Scha­ densersatzanspruches, wie ihn die Klägerin aus der erfolgten Baueinspra­ che ableiten will, einzig Art. 50 OR1 angezogen werden kann. Diese Rechtslage entspricht den tatsächlichen Verhältnissen, und es hat der Rich­ ter daher einzig die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen des zitierten Artikels in concreto zutreffen oder nicht. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass eine Schadensersatzpflicht nur vorliegt, wenn seitens des Be­ klagten eine Widerrechtlichkeit, ein Verschulden und der Kausalzusam­ menhang zwischen dem Handel des Einsprechers und dem eingetretenen Schaden erwiesen ist.