{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3033_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19120826-19120826-ARGVP-1988-3033.pdf", "Checksum": "189eeff3b53c4abca1cae8cd04a48a8f"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3032, 3033\nDas Vorliegen einer besonderen Unerfahrenheit der Beklagten ist da­her zu bejahen.\nDer Kläger hat diese Unterlegenheit der Beklagten bewusst aus­genützt. Er kannte den Wert des gesuchten Verlustscheins, war aber nicht bereit, der nahezu 80jährigen Frau mehr als eine symbolische Zahlung zu leisten. Er musste erkennen, dass die Beklagte über den Wert des Verlust­scheins in keiner Weise informiert war.\nOGer 31.10.1967 (RBer 1967/68, S. 34)\n3033\nUnerlaubte Handlung."}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:50", "Checksum": "0c945bf844c56d5ba6f0ade65c8a2642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3033\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3032, 3033\nDas Vorliegen einer besonderen Unerfahrenheit der Beklagten ist da­her zu bejahen.\nDer Kläger hat diese Unterlegenheit der Beklagten bewusst aus­genützt. Er kannte den Wert des gesuchten Verlustscheins, war aber nicht bereit, der nahezu 80jährigen Frau mehr als eine symbolische Zahlung zu leisten. Er musste erkennen, dass die Beklagte über den Wert des Verlust­scheins in keiner Weise informiert war.\nOGer 31.10.1967 (RBer 1967/68, S. 34)\n3033\nUnerlaubte Handlung.\n\nC. Gerichtsentscheide 3032, 3033\n\nDas Vorliegen einer besonderen Unerfahrenheit der Beklagten ist da­\nher zu bejahen.\nDer Kläger hat diese Unterlegenheit der Beklagten bewusst aus­\ngenützt. Er kannte den Wert des gesuchten Verlustscheins, war aber nicht\nbereit, der nahezu 80jährigen Frau mehr als eine symbolische Zahlung zu\nleisten. Er musste erkennen, dass die Beklagte über den Wert des Verlust­\nscheins in keiner Weise informiert war.\n\nOGer 31.10.1967 (RBer 1967/68, S. 34)\n\n3033\n\nU n erlaub te H and lung . Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Bau­\neinsprache verneint (Art. 41 OR).\n\nBeide Parteien sind sich darüber einig, dass zur Begründung eines Scha­\ndensersatzanspruches, wie ihn die Klägerin aus der erfolgten Baueinspra­\nche ableiten will, einzig Art. 50 OR1 angezogen werden kann. Diese\nRechtslage entspricht den tatsächlichen Verhältnissen, und es hat der Rich­\nter daher einzig die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen des zitierten\nArtikels in concreto zutreffen oder nicht. Dabei muss davon ausgegangen\nwerden, dass eine Schadensersatzpflicht nur vorliegt, wenn seitens des Be­\nklagten eine Widerrechtlichkeit, ein Verschulden und der Kausalzusam­\nmenhang zwischen dem Handel des Einsprechers und dem eingetretenen\nSchaden erwiesen ist. Hierüber ist nun mit dem Bezirksgerichte zu sagen,\ndass in dem Vorgehen des Beklagten eine Widerrechtlichkeit nicht erblickt\nwerden kann. Der Beklagte hatte im Hinblick auf die Nähe seiner Liegen­\nschaft bei dem zu erstellenden Elektrizitätswerke nicht nur mit Rücksicht\nauf die zu gewärtigende Entwertung seines Grundstückes ein wesent­\nliches Interesse daran, den Bau des Werkes als solchen zu verhindern, son­\ndern auch ein Recht, dies mittels der ihm durch das Gesetz zur Verfügung\nstehenden Mittel und Wege zu versuchen. Er befand sich daher absolut in\nder Ausübung eines ihm durch das Gesetz gewährleisteten Rechtes, wenn\ner vorerst durch den Visiereinspruch den Bau zu verhindern trachtete und\n\n' jetzt Art. 41 ff. OR\n\n387\nC. Gerichtsentscheide 3033, 3034\n\nalsdann, nachdem sein Baueinspruch durch den Regierungsrat abgewie­\nsen worden war, die Beurteilung seiner Einsprache durch den Richter ver­\nlangte. Durch die Inanspruchnahme eines ihm von Gesetzes wegen durch\ndas Baureglement und durch das Liegenschaftsgesetz zustehenden Rech­\ntes hat sich der Beklagte keiner Widerrechtlichkeit schuldig gemacht, und\nes kann daher weder von einer subjektiven noch von einer objektiven\nRechtswidrigkeit gesprochen werden. Die Ausübung eines Rechtes könnte\nnur dann zu einer Rechtswidrigkeit werden, wenn sie aus blosser Schädi­\ngungsabsicht oder aus Schikane erfolgt ist. Nur in diesem Falle würde der\nMissbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz finden (vgl. Art. 2 ZG). Nun\nvermag aber auch die Klägerin die Baueinsprache nicht direkt eine dolose\nzu nennen; wenn sie aber das Gebaren der Beklagtschaft ein schikanöses\nund frivoles heisst, so ergeben sich aus den vorliegenden Verhältnissen kei­\nnerlei Anhaltspunkte oder Tatsachen für eine solche Behauptung.\n\nOGer 26.8.1912 (RBer 1912/13, S. 51)\n\n3034\n\nW e rk h a ftu n g . Haftpflicht des unterhaltspflichtigen Gemeinwesens im\nFalle einer überraschenden Vereisung verneint (Art. 58 OR).\n\nDer Kläger stützt seinen Anspruch auf Art. 58 OR. Nach dieser Bestim­\nmung hat der Eigentümer eines Gebäudes oder andern Werks «den Scha­\nden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstel­\nlung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen».\nDie Beklagte bestreitet nicht, dass das fragliche Trottoir ein Werk in\ndiesem Sinne, d.h. eine «stabile, durch Umgestaltung des natürlichen Erd­\nbodens künstlich erstellte und mit diesem verbundene Anlage» ist (vgl.\nOftinger, Haftpflichtrecht, 2.Aufl.ll/1 S.31 und 69; BGE 91 II 283).\nDas Amtsgericht L. hat zu Recht festgehalten, es stehe nicht fest, wer\ndas fragliche Trottoir baute und wann es erstellt wurde. Das Obergericht\nkann sich auch den weiteren Ausführungen in jenem Urteil anschliessen:\nDas Trottoir ist seit Jahrzehnten - nach Auffassung des Obergerichts\nseit mindestens 60 Jahren - uneingeschränkt von der Öffentlichkeit be­\nnützt und seit jeher durch das Bauamt der Gemeinde H. unterhalten\nworden.\n\n388\n"}