C. Gerichtsentscheide 3032, 3033 Das Vorliegen einer besonderen Unerfahrenheit der Beklagten ist da­ her zu bejahen. Der Kläger hat diese Unterlegenheit der Beklagten bewusst aus­ genützt. Er kannte den Wert des gesuchten Verlustscheins, war aber nicht bereit, der nahezu 80jährigen Frau mehr als eine symbolische Zahlung zu leisten. Er musste erkennen, dass die Beklagte über den Wert des Verlust­ scheins in keiner Weise informiert war. OGer 31.10.1967 (RBer 1967/68, S. 34) 3033 U n erlaub te H and lung . Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Bau­ einsprache verneint (Art. 41 OR). Beide Parteien sind sich darüber einig, dass zur Begründung eines Scha­ densersatzanspruches, wie ihn die Klägerin aus der erfolgten Baueinspra­ che ableiten will, einzig Art. 50 OR1 angezogen werden kann. Diese Rechtslage entspricht den tatsächlichen Verhältnissen, und es hat der Rich­ ter daher einzig die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen des zitierten Artikels in concreto zutreffen oder nicht. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass eine Schadensersatzpflicht nur vorliegt, wenn seitens des Be­ klagten eine Widerrechtlichkeit, ein Verschulden und der Kausalzusam­ menhang zwischen dem Handel des Einsprechers und dem eingetretenen Schaden erwiesen ist. Hierüber ist nun mit dem Bezirksgerichte zu sagen, dass in dem Vorgehen des Beklagten eine Widerrechtlichkeit nicht erblickt werden kann. Der Beklagte hatte im Hinblick auf die Nähe seiner Liegen­ schaft bei dem zu erstellenden Elektrizitätswerke nicht nur mit Rücksicht auf die zu gewärtigende Entwertung seines Grundstückes ein wesent­ liches Interesse daran, den Bau des Werkes als solchen zu verhindern, son­ dern auch ein Recht, dies mittels der ihm durch das Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel und Wege zu versuchen. Er befand sich daher absolut in der Ausübung eines ihm durch das Gesetz gewährleisteten Rechtes, wenn er vorerst durch den Visiereinspruch den Bau zu verhindern trachtete und ' jetzt Art. 41 ff. OR 387 C. Gerichtsentscheide 3033, 3034 alsdann, nachdem sein Baueinspruch durch den Regierungsrat abgewie­ sen worden war, die Beurteilung seiner Einsprache durch den Richter ver­ langte. Durch die Inanspruchnahme eines ihm von Gesetzes wegen durch das Baureglement und durch das Liegenschaftsgesetz zustehenden Rech­ tes hat sich der Beklagte keiner Widerrechtlichkeit schuldig gemacht, und es kann daher weder von einer subjektiven noch von einer objektiven Rechtswidrigkeit gesprochen werden. Die Ausübung eines Rechtes könnte nur dann zu einer Rechtswidrigkeit werden, wenn sie aus blosser Schädi­ gungsabsicht oder aus Schikane erfolgt ist. Nur in diesem Falle würde der Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz finden (vgl. Art. 2 ZG). Nun vermag aber auch die Klägerin die Baueinsprache nicht direkt eine dolose zu nennen; wenn sie aber das Gebaren der Beklagtschaft ein schikanöses und frivoles heisst, so ergeben sich aus den vorliegenden Verhältnissen kei­ nerlei Anhaltspunkte oder Tatsachen für eine solche Behauptung. OGer 26.8.1912 (RBer 1912/13, S. 51) 3034 W e rk h a ftu n g . Haftpflicht des unterhaltspflichtigen Gemeinwesens im Falle einer überraschenden Vereisung verneint (Art. 58 OR). Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Art. 58 OR. Nach dieser Bestim­ mung hat der Eigentümer eines Gebäudes oder andern Werks «den Scha­ den zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstel­ lung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen». Die Beklagte bestreitet nicht, dass das fragliche Trottoir ein Werk in diesem Sinne, d.h. eine «stabile, durch Umgestaltung des natürlichen Erd­ bodens künstlich erstellte und mit diesem verbundene Anlage» ist (vgl. Oftinger, Haftpflichtrecht, 2.Aufl.ll/1 S.31 und 69; BGE 91 II 283). Das Amtsgericht L. hat zu Recht festgehalten, es stehe nicht fest, wer das fragliche Trottoir baute und wann es erstellt wurde. Das Obergericht kann sich auch den weiteren Ausführungen in jenem Urteil anschliessen: Das Trottoir ist seit Jahrzehnten - nach Auffassung des Obergerichts seit mindestens 60 Jahren - uneingeschränkt von der Öffentlichkeit be­ nützt und seit jeher durch das Bauamt der Gemeinde H. unterhalten worden. 388