Der Beklagte hatte im Hinblick auf die Nähe seiner Liegen­ schaft bei dem zu erstellenden Elektrizitätswerke nicht nur mit Rücksicht auf die zu gewärtigende Entwertung seines Grundstückes ein wesent­ liches Interesse daran, den Bau des Werkes als solchen zu verhindern, son­ dern auch ein Recht, dies mittels der ihm durch das Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel und Wege zu versuchen. Er befand sich daher absolut in der Ausübung eines ihm durch das Gesetz gewährleisteten Rechtes, wenn er vorerst durch den Visiereinspruch den Bau zu verhindern trachtete und ' jetzt Art. 41 ff. OR 387