Hierüber ist nun mit dem Bezirksgerichte zu sagen, dass in dem Vorgehen des Beklagten eine Widerrechtlichkeit nicht erblickt werden kann. Der Beklagte hatte im Hinblick auf die Nähe seiner Liegen­ schaft bei dem zu erstellenden Elektrizitätswerke nicht nur mit Rücksicht auf die zu gewärtigende Entwertung seines Grundstückes ein wesent­ liches Interesse daran, den Bau des Werkes als solchen zu verhindern, son­ dern auch ein Recht, dies mittels der ihm durch das Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel und Wege zu versuchen.