Sein Zahlungswille war offenkundig. Wenn der Kläger in der Folge ver­ suchte, einen weiteren Verlustschein über Fr. 1000 - für nur Fr. 100 - zu er­ werben, so handelte er effektiv nicht anders, als wenn er für diesen Preis eine sichere Obligation hätte erwerben wollen. Er hat durch den Vertrag mit der Beklagten ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet. Dieses objektive Moment genügt aber noch nicht. Zur Annahme einer Übervorteilung bedarf es zudem der bewussten Ausbeutung der Unterle­ genheit des Vertragspartners. Das Gesetz zählt die Fälle dieser Unterlegen­ heit abschliessend auf: