wurde; Blumenstein, Handbuch des Schweiz. Schuldbetreibungsrechts, 1911, S.498. Der Pfändungsverlustschein gilt als Schuldanerkennung; er begründet aber nach der neueren Rechtsprechung keine Vermutung für den Bestand der Forderung; Art. 149 Abs. 2 SchKG und dazu Jaeger, Hand­ kommentar zum SchKG, N.2 zu Art. 149, mit weiteren Zitaten. Schon aus diesem Grunde kann ein Verlustschein nicht einem anerkannten Wertpa­ pier gleichgestellt werden. Vorliegend war aber nach allen bekannten Umständen eine rasche und volle Zahlung zu erwarten. Der Schuldner hatte den ersten Verlustschein des Klägers innert acht Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt. Sein Zahlungswille war offenkundig.