Wenn aber die versprochene Leistung nicht gegen das Gesetz, son­ dern wie hier, gegen Vertragsrechte Dritter verstösst, so liegt keine Wider­ rechtlichkeit vor. Es handelt sich aber auch nicht um einen unmöglichen Vertrag, da nach Doktrin und Praxis nur die objektive Unmöglichkeit einen Vertrag nichtig macht, nicht aber das blosse subjektive Unvermögen des Schuldners, den Vertrag zu erfüllen. Um einen solchen typischen Fall letz­ terer Art handelt es sich aber hier. Der Vertrag ist deshalb gültig. O Ger31.7.1939 (RBer 1939/40 S. 34) 3032