Der heutige Kläger ist durch die Vereinbarung von 1883 gehindert, über seine Quellen frei zu verfügen. Er verfügte also bei Abschluss des Vertrages mit der heutigen Beklagten über fremdes Recht. Deshalb braucht aber der Vertrag nicht nichtig zu sein, denn er hat weder einen unmöglichen noch einen widerrechtlichen Inhalt. Mit den nach Art. 20 OR nichtigen wider­ rechtlichen Verträgen sind nur solche gemeint, bei denen die Verpflich­ tung bzw. Leistung bestimmten Normen der Rechtsordnung zuwider läuft. Wenn aber die versprochene Leistung nicht gegen das Gesetz, son­ dern wie hier, gegen Vertragsrechte Dritter verstösst, so liegt keine Wider­ rechtlichkeit vor.