{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3032_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19671031-19671031-ARGVP-1988-3032.pdf", "Checksum": "cb1352881f0e19975fe90a23154b7654"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3031,3032\n3031\nRücktritt vom Vertrag. Werden Quellen entgegen einer bestehenden Vereinbarung verkauft, steht dem Käufer kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (Art. 20 OR).\nDer heutige Kläger ist durch die Vereinbarung von 1883 gehindert, über seine Quellen frei zu verfügen. Er verfügte also bei Abschluss des Vertrages mit der heutigen Beklagten über fremdes Recht. Deshalb braucht aber der Vertrag nicht nichtig zu sein, denn er hat weder einen unmöglichen noch einen"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:33", "Checksum": "44f7d638830359e4d0e20c65b445bc58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3032\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3031,3032\n3031\nRücktritt vom Vertrag. Werden Quellen entgegen einer bestehenden Vereinbarung verkauft, steht dem Käufer kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (Art. 20 OR).\nDer heutige Kläger ist durch die Vereinbarung von 1883 gehindert, über seine Quellen frei zu verfügen. Er verfügte also bei Abschluss des Vertrages mit der heutigen Beklagten über fremdes Recht. Deshalb braucht aber der Vertrag nicht nichtig zu sein, denn er hat weder einen unmöglichen noch einen\n\nC. Gerichtsentscheide 3031,3032\n\n3031\n\nR ücktritt vom V ertrag . Werden Quellen entgegen einer bestehenden\nVereinbarung verkauft, steht dem Käufer kein Anspruch auf Rücktritt vom\nKaufvertrag zu (Art. 20 OR).\n\nDer heutige Kläger ist durch die Vereinbarung von 1883 gehindert, über\nseine Quellen frei zu verfügen. Er verfügte also bei Abschluss des Vertrages\nmit der heutigen Beklagten über fremdes Recht. Deshalb braucht aber der\nVertrag nicht nichtig zu sein, denn er hat weder einen unmöglichen noch\neinen widerrechtlichen Inhalt. Mit den nach Art. 20 OR nichtigen wider­\nrechtlichen Verträgen sind nur solche gemeint, bei denen die Verpflich­\ntung bzw. Leistung bestimmten Normen der Rechtsordnung zuwider\nläuft. Wenn aber die versprochene Leistung nicht gegen das Gesetz, son­\ndern wie hier, gegen Vertragsrechte Dritter verstösst, so liegt keine Wider­\nrechtlichkeit vor. Es handelt sich aber auch nicht um einen unmöglichen\nVertrag, da nach Doktrin und Praxis nur die objektive Unmöglichkeit einen\nVertrag nichtig macht, nicht aber das blosse subjektive Unvermögen des\nSchuldners, den Vertrag zu erfüllen. Um einen solchen typischen Fall letz­\nterer Art handelt es sich aber hier. Der Vertrag ist deshalb gültig.\n\nO Ger31.7.1939 (RBer 1939/40 S. 34)\n\n3032\n\nVertragsschluss. Übervorteilung beim Kauf eines Verlustscheines von\neiner fast 80jährigen, verbeiständeten Frau (Art. 21 OR).\n\nNach Art. 21 OR kann ein Vertrag innert Jahresfrist aufgehoben werden,\nwenn er durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des\nLeichtsinns eines Partners zustandekam und ein offenbares Missverhältnis\nzwischen Leistung und Gegenleistung begründete.\nEin solches Missverhältnis liegt hier vor. Zwar ist dem Kläger zuzuge­\nben, dass jeder Handel mit Verlustscheinen im allgemeinen eine Spekula­\ntion darstellt. Der Verlustschein bildet eine öffentliche Urkunde, durch\nwelche bescheinigt wird, dass ein bestimmter Gläubiger in einem\nBetreibungs- oder Konkursverfahren nicht oder nicht vollständig gedeckt\n\n385\nC. Gerichtsentscheide 3032\n\nwurde; Blumenstein, Handbuch des Schweiz. Schuldbetreibungsrechts,\n1911, S.498. Der Pfändungsverlustschein gilt als Schuldanerkennung; er\nbegründet aber nach der neueren Rechtsprechung keine Vermutung für\nden Bestand der Forderung; Art. 149 Abs. 2 SchKG und dazu Jaeger, Hand­\nkommentar zum SchKG, N.2 zu Art. 149, mit weiteren Zitaten. Schon aus\ndiesem Grunde kann ein Verlustschein nicht einem anerkannten Wertpa­\npier gleichgestellt werden.\nVorliegend war aber nach allen bekannten Umständen eine rasche und\nvolle Zahlung zu erwarten. Der Schuldner hatte den ersten Verlustschein\ndes Klägers innert acht Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt.\nSein Zahlungswille war offenkundig. Wenn der Kläger in der Folge ver­\nsuchte, einen weiteren Verlustschein über Fr. 1000 - für nur Fr. 100 - zu er­\nwerben, so handelte er effektiv nicht anders, als wenn er für diesen Preis\neine sichere Obligation hätte erwerben wollen. Er hat durch den Vertrag\nmit der Beklagten ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und\nGegenleistung begründet.\nDieses objektive Moment genügt aber noch nicht. Zur Annahme einer\nÜbervorteilung bedarf es zudem der bewussten Ausbeutung der Unterle­\ngenheit des Vertragspartners. Das Gesetz zählt die Fälle dieser Unterlegen­\nheit abschliessend auf: Der Vertragspartner, dem die erheblich grössere\nGegenleistung abgenommen wird, muss sich in einer Notlage befinden,\nbesonders unerfahren sein oder aus Leichtsinn handeln. Das Vorliegen\neiner einzigen dieser Voraussetzungen genügt.\nDas Bezirksgericht hat zu Recht verneint, dass sich die Beklagte in einer\nNotlage befunden oder dass sie aus Leichtsinn gehandelt hätte. Sie han­\ndelte vielmehr aus Unerfahrenheit. Unter Unerfahrenheit ist nicht die man­\ngelnde Kenntnis der in Betracht fallenden konkreten Verhältnisse, sondern\ndie Unfähigkeit zur Beurteilung solcher Verhältnisse im allgemeinen zu\nverstehen; BGE 41 II 579; Guhl, Das Schweiz. Obligationenrecht, 1956,\nS. 56. Die Beklagte beruft sich nicht erst nachträglich oder rechtsmiss­\nbräuchlich auf ihre Unerfahrenheit; sie hat den Gemeinderat schon im\nJahre 1951 ersucht, ihreinen Beistand zu bestellen, da sie die an sie heran­\ntretenden Geschäfte nicht mehr bewältigen könne. Sie gab somit schon\ndamals zu verstehen, dass sie sich unfähig fühle, ihre Geschäfte selbst zu\nbesorgen. Das Anliegen des Klägers musste ihr besonders fremd Vorkom­\nmen, da der Verlustschein bereits 1952 ausgestellt worden war und sich\nnicht bei ihr befand. Sie war mit dem Wert und der Bedeutung dieser\nUrkunde in keiner Weise vertraut.\n\n386\nC. Gerichtsentscheide 3032, 3033\n\nDas Vorliegen einer besonderen Unerfahrenheit der Beklagten ist da­\nher zu bejahen.\nDer Kläger hat diese Unterlegenheit der Beklagten bewusst aus­\ngenützt. Er kannte den Wert des gesuchten Verlustscheins, war aber nicht\nbereit, der nahezu 80jährigen Frau mehr als eine symbolische Zahlung zu\nleisten. Er musste erkennen, dass die Beklagte über den Wert des Verlust­\nscheins in keiner Weise informiert war.\n\nOGer 31.10.1967 (RBer 1967/68, S. 34)\n\n"}