C. Gerichtsentscheide 3031,3032 3031 R ücktritt vom V ertrag . Werden Quellen entgegen einer bestehenden Vereinbarung verkauft, steht dem Käufer kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (Art. 20 OR). Der heutige Kläger ist durch die Vereinbarung von 1883 gehindert, über seine Quellen frei zu verfügen. Er verfügte also bei Abschluss des Vertrages mit der heutigen Beklagten über fremdes Recht. Deshalb braucht aber der Vertrag nicht nichtig zu sein, denn er hat weder einen unmöglichen noch einen widerrechtlichen Inhalt. Mit den nach Art. 20 OR nichtigen wider­ rechtlichen Verträgen sind nur solche gemeint, bei denen die Verpflich­ tung bzw. Leistung bestimmten Normen der Rechtsordnung zuwider läuft. Wenn aber die versprochene Leistung nicht gegen das Gesetz, son­ dern wie hier, gegen Vertragsrechte Dritter verstösst, so liegt keine Wider­ rechtlichkeit vor. Es handelt sich aber auch nicht um einen unmöglichen Vertrag, da nach Doktrin und Praxis nur die objektive Unmöglichkeit einen Vertrag nichtig macht, nicht aber das blosse subjektive Unvermögen des Schuldners, den Vertrag zu erfüllen. Um einen solchen typischen Fall letz­ terer Art handelt es sich aber hier. Der Vertrag ist deshalb gültig. O Ger31.7.1939 (RBer 1939/40 S. 34) 3032 Vertragsschluss. Übervorteilung beim Kauf eines Verlustscheines von einer fast 80jährigen, verbeiständeten Frau (Art. 21 OR). Nach Art. 21 OR kann ein Vertrag innert Jahresfrist aufgehoben werden, wenn er durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns eines Partners zustandekam und ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründete. Ein solches Missverhältnis liegt hier vor. Zwar ist dem Kläger zuzuge­ ben, dass jeder Handel mit Verlustscheinen im allgemeinen eine Spekula­ tion darstellt. Der Verlustschein bildet eine öffentliche Urkunde, durch welche bescheinigt wird, dass ein bestimmter Gläubiger in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren nicht oder nicht vollständig gedeckt 385 C. Gerichtsentscheide 3032 wurde; Blumenstein, Handbuch des Schweiz. Schuldbetreibungsrechts, 1911, S.498. Der Pfändungsverlustschein gilt als Schuldanerkennung; er begründet aber nach der neueren Rechtsprechung keine Vermutung für den Bestand der Forderung; Art. 149 Abs. 2 SchKG und dazu Jaeger, Hand­ kommentar zum SchKG, N.2 zu Art. 149, mit weiteren Zitaten. Schon aus diesem Grunde kann ein Verlustschein nicht einem anerkannten Wertpa­ pier gleichgestellt werden. Vorliegend war aber nach allen bekannten Umständen eine rasche und volle Zahlung zu erwarten. Der Schuldner hatte den ersten Verlustschein des Klägers innert acht Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt. Sein Zahlungswille war offenkundig. Wenn der Kläger in der Folge ver­ suchte, einen weiteren Verlustschein über Fr. 1000 - für nur Fr. 100 - zu er­ werben, so handelte er effektiv nicht anders, als wenn er für diesen Preis eine sichere Obligation hätte erwerben wollen. Er hat durch den Vertrag mit der Beklagten ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet. Dieses objektive Moment genügt aber noch nicht. Zur Annahme einer Übervorteilung bedarf es zudem der bewussten Ausbeutung der Unterle­ genheit des Vertragspartners. Das Gesetz zählt die Fälle dieser Unterlegen­ heit abschliessend auf: Der Vertragspartner, dem die erheblich grössere Gegenleistung abgenommen wird, muss sich in einer Notlage befinden, besonders unerfahren sein oder aus Leichtsinn handeln. Das Vorliegen einer einzigen dieser Voraussetzungen genügt. Das Bezirksgericht hat zu Recht verneint, dass sich die Beklagte in einer Notlage befunden oder dass sie aus Leichtsinn gehandelt hätte. Sie han­ delte vielmehr aus Unerfahrenheit. Unter Unerfahrenheit ist nicht die man­ gelnde Kenntnis der in Betracht fallenden konkreten Verhältnisse, sondern die Unfähigkeit zur Beurteilung solcher Verhältnisse im allgemeinen zu verstehen; BGE 41 II 579; Guhl, Das Schweiz. Obligationenrecht, 1956, S. 56. Die Beklagte beruft sich nicht erst nachträglich oder rechtsmiss­ bräuchlich auf ihre Unerfahrenheit; sie hat den Gemeinderat schon im Jahre 1951 ersucht, ihreinen Beistand zu bestellen, da sie die an sie heran­ tretenden Geschäfte nicht mehr bewältigen könne. Sie gab somit schon damals zu verstehen, dass sie sich unfähig fühle, ihre Geschäfte selbst zu besorgen. Das Anliegen des Klägers musste ihr besonders fremd Vorkom­ men, da der Verlustschein bereits 1952 ausgestellt worden war und sich nicht bei ihr befand. Sie war mit dem Wert und der Bedeutung dieser Urkunde in keiner Weise vertraut. 386 C. Gerichtsentscheide 3032, 3033 Das Vorliegen einer besonderen Unerfahrenheit der Beklagten ist da­ her zu bejahen. Der Kläger hat diese Unterlegenheit der Beklagten bewusst aus­ genützt. Er kannte den Wert des gesuchten Verlustscheins, war aber nicht bereit, der nahezu 80jährigen Frau mehr als eine symbolische Zahlung zu leisten. Er musste erkennen, dass die Beklagte über den Wert des Verlust­ scheins in keiner Weise informiert war. OGer 31.10.1967 (RBer 1967/68, S. 34) 3033 U n erlaub te H and lung . Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Bau­ einsprache verneint (Art. 41 OR). Beide Parteien sind sich darüber einig, dass zur Begründung eines Scha­ densersatzanspruches, wie ihn die Klägerin aus der erfolgten Baueinspra­ che ableiten will, einzig Art. 50 OR1 angezogen werden kann. Diese Rechtslage entspricht den tatsächlichen Verhältnissen, und es hat der Rich­ ter daher einzig die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen des zitierten Artikels in concreto zutreffen oder nicht. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass eine Schadensersatzpflicht nur vorliegt, wenn seitens des Be­ klagten eine Widerrechtlichkeit, ein Verschulden und der Kausalzusam­ menhang zwischen dem Handel des Einsprechers und dem eingetretenen Schaden erwiesen ist. Hierüber ist nun mit dem Bezirksgerichte zu sagen, dass in dem Vorgehen des Beklagten eine Widerrechtlichkeit nicht erblickt werden kann. Der Beklagte hatte im Hinblick auf die Nähe seiner Liegen­ schaft bei dem zu erstellenden Elektrizitätswerke nicht nur mit Rücksicht auf die zu gewärtigende Entwertung seines Grundstückes ein wesent­ liches Interesse daran, den Bau des Werkes als solchen zu verhindern, son­ dern auch ein Recht, dies mittels der ihm durch das Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel und Wege zu versuchen. Er befand sich daher absolut in der Ausübung eines ihm durch das Gesetz gewährleisteten Rechtes, wenn er vorerst durch den Visiereinspruch den Bau zu verhindern trachtete und ' jetzt Art. 41 ff. OR 387