{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3031_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19390731-19390731-ARGVP-1988-3031.pdf", "Checksum": "c8d86cf72c6c3a331b2d7da2609818e4"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3031"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3031"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3031,3032\n3031\nRücktritt vom Vertrag. Werden Quellen entgegen einer bestehenden Vereinbarung verkauft, steht dem Käufer kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (Art. 20 OR).\nDer heutige Kläger ist durch die Vereinbarung von 1883 gehindert, über seine Quellen frei zu verfügen. Er verfügte also bei Abschluss des Vertrages mit der heutigen Beklagten über fremdes Recht. Deshalb braucht aber der Vertrag nicht nichtig zu sein, denn er hat weder einen unmöglichen noch einen"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:46", "Checksum": "681ae29def74fa27d74b16a1dcef763a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3031\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3031,3032\n3031\nRücktritt vom Vertrag. Werden Quellen entgegen einer bestehenden Vereinbarung verkauft, steht dem Käufer kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (Art. 20 OR).\nDer heutige Kläger ist durch die Vereinbarung von 1883 gehindert, über seine Quellen frei zu verfügen. Er verfügte also bei Abschluss des Vertrages mit der heutigen Beklagten über fremdes Recht. Deshalb braucht aber der Vertrag nicht nichtig zu sein, denn er hat weder einen unmöglichen noch einen\n\nC. Gerichtsentscheide 3031,3032\n\n3031\n\nR ücktritt vom V ertrag . Werden Quellen entgegen einer bestehenden\nVereinbarung verkauft, steht dem Käufer kein Anspruch auf Rücktritt vom\nKaufvertrag zu (Art. 20 OR).\n\nDer heutige Kläger ist durch die Vereinbarung von 1883 gehindert, über\nseine Quellen frei zu verfügen. Er verfügte also bei Abschluss des Vertrages\nmit der heutigen Beklagten über fremdes Recht. Deshalb braucht aber der\nVertrag nicht nichtig zu sein, denn er hat weder einen unmöglichen noch\neinen widerrechtlichen Inhalt. Mit den nach Art. 20 OR nichtigen wider­\nrechtlichen Verträgen sind nur solche gemeint, bei denen die Verpflich­\ntung bzw. Leistung bestimmten Normen der Rechtsordnung zuwider\nläuft. Wenn aber die versprochene Leistung nicht gegen das Gesetz, son­\ndern wie hier, gegen Vertragsrechte Dritter verstösst, so liegt keine Wider­\nrechtlichkeit vor. Es handelt sich aber auch nicht um einen unmöglichen\nVertrag, da nach Doktrin und Praxis nur die objektive Unmöglichkeit einen\nVertrag nichtig macht, nicht aber das blosse subjektive Unvermögen des\nSchuldners, den Vertrag zu erfüllen. Um einen solchen typischen Fall letz­\nterer Art handelt es sich aber hier. Der Vertrag ist deshalb gültig.\n\nO Ger31.7.1939 (RBer 1939/40 S. 34)\n\n3032\n\nVertragsschluss. Übervorteilung beim Kauf eines Verlustscheines von\neiner fast 80jährigen, verbeiständeten Frau (Art. 21 OR).\n\nNach Art. 21 OR kann ein Vertrag innert Jahresfrist aufgehoben werden,\nwenn er durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des\nLeichtsinns eines Partners zustandekam und ein offenbares Missverhältnis\nzwischen Leistung und Gegenleistung begründete.\nEin solches Missverhältnis liegt hier vor. Zwar ist dem Kläger zuzuge­\nben, dass jeder Handel mit Verlustscheinen im allgemeinen eine Spekula­\ntion darstellt. Der Verlustschein bildet eine öffentliche Urkunde, durch\nwelche bescheinigt wird, dass ein bestimmter Gläubiger in einem\nBetreibungs- oder Konkursverfahren nicht oder nicht vollständig gedeckt\n\n385\n"}