C. Gerichtsentscheide 3031,3032 3031 R ücktritt vom V ertrag . Werden Quellen entgegen einer bestehenden Vereinbarung verkauft, steht dem Käufer kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (Art. 20 OR). Der heutige Kläger ist durch die Vereinbarung von 1883 gehindert, über seine Quellen frei zu verfügen. Er verfügte also bei Abschluss des Vertrages mit der heutigen Beklagten über fremdes Recht. Deshalb braucht aber der Vertrag nicht nichtig zu sein, denn er hat weder einen unmöglichen noch einen widerrechtlichen Inhalt. Mit den nach Art. 20 OR nichtigen wider­ rechtlichen Verträgen sind nur solche gemeint, bei denen die Verpflich­ tung bzw. Leistung bestimmten Normen der Rechtsordnung zuwider läuft. Wenn aber die versprochene Leistung nicht gegen das Gesetz, son­ dern wie hier, gegen Vertragsrechte Dritter verstösst, so liegt keine Wider­ rechtlichkeit vor. Es handelt sich aber auch nicht um einen unmöglichen Vertrag, da nach Doktrin und Praxis nur die objektive Unmöglichkeit einen Vertrag nichtig macht, nicht aber das blosse subjektive Unvermögen des Schuldners, den Vertrag zu erfüllen. Um einen solchen typischen Fall letz­ terer Art handelt es sich aber hier. Der Vertrag ist deshalb gültig. O Ger31.7.1939 (RBer 1939/40 S. 34) 3032 Vertragsschluss. Übervorteilung beim Kauf eines Verlustscheines von einer fast 80jährigen, verbeiständeten Frau (Art. 21 OR). Nach Art. 21 OR kann ein Vertrag innert Jahresfrist aufgehoben werden, wenn er durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns eines Partners zustandekam und ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründete. Ein solches Missverhältnis liegt hier vor. Zwar ist dem Kläger zuzuge­ ben, dass jeder Handel mit Verlustscheinen im allgemeinen eine Spekula­ tion darstellt. Der Verlustschein bildet eine öffentliche Urkunde, durch welche bescheinigt wird, dass ein bestimmter Gläubiger in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren nicht oder nicht vollständig gedeckt 385