Wichtig war ihm vermutlich nur ein Wohn­ sitz im Kanton Appenzell A.Rh., um von hieraus seine auswärtigen Patien­ ten zu besuchen. Das deutlichste Indiz für die Bedeutung der Brienzer Pra­ xis sind die Aufschriebe des Klägers in seinem Kassabuch. Während des er­ sten halben Jahres seiner Praxisausübung nahm er aus der Brienzer Praxis viel mehr ein als aus seiner übrigen Tätigkeit. Es darf angenommen wer­ den, dass er über diesen Sachverhalt bei Vertragsabschluss orientiert war, dass ihm der Beklagte Brienz als wesentlichen Bestandteil der Praxis ge­ schildert hatte. Folglich betrachtet das Obergericht die Brienzer Praxis als Hauptbe­ standteil des Kaufsobjektes;