Aus verschiedenen Prospekten und Anzeigen des Be­ klagten geht hervor, dass er der Praxis in Brienz grosse Bedeutung zumass, erwähnte er doch seine Brienzer Patienten noch separat. Dem Kläger ge­ genüber soll ersieh geäussert haben, sowohl die Praxis in Brienz wie dieje­ nige in Heiden und den übrigen Gebieten der Schweiz böte je eine Existenz fürsich. Ein Hinweis darauf, dass der Kläger der Praxis in Heiden nicht über­ mässiges Gewicht beilegte, besteht darin, dass er seinen Wohnsitz in Spei­ cherund nicht in Heiden nahm. Wichtig war ihm vermutlich nur ein Wohn­ sitz im Kanton Appenzell A.Rh., um von hieraus seine auswärtigen Patien­ ten zu besuchen.