20 Abs. 2 OR bestimmt, dass die Nichtigkeit einzelner Teile eines Vertrags dann zur Totalnichtigkeit führe, wenn anzunehmen sei, dass der Vertrag ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht abgeschlossen worden wäre. Es kommt mit andern Wor­ ten darauf an, ob die Nichtigkeit einen Hauptpunkt oder nur einen Neben­ punkt des Vertrages beschlage. Im Kaufvertrag werden die beiden Praxisteile Heiden und Brienz neben­ einander erwähnt. Aus verschiedenen Prospekten und Anzeigen des Be­ klagten geht hervor, dass er der Praxis in Brienz grosse Bedeutung zumass, erwähnte er doch seine Brienzer Patienten noch separat.