C. Gerichtsentscheide 3029, 3030 zelnen Falles ab. Ein doloses Verhalten wird nicht vorausgesetzt. Wer Ver­ handlungen anbahnt und fortführt, ohne die Gegenpartei auf allfällige er­ schwerende oder vertragshindernde Umstände hinzuweisen, haftet auch bei fahrlässig illoyalem Verhalten (BGE 105 II 79/80). Einzig bei Formbe­ dürftigkeit eines Vertrages und bei Fahrlässigkeit beider Partner ergeben sich gewisse Vorbehalte (BGE 106 II42). Der vorliegende Mietvertrag war nicht formbedüftig.