{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3030_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19550104-19550104-ARGVP-1988-3030.pdf", "Checksum": "25f50704d56dc091b1c3848524ebbacb"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3029, 3030\nzelnen Falles ab. Ein doloses Verhalten wird nicht vorausgesetzt. 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Einzig bei Formbe­dürftigkeit eines Vertrages und bei Fahrlässigkeit beider Partner ergeben sich gewisse Vorbehalte (BGE 106 II42).\nDer vorliegende Mietvertrag war nicht formbedüftig. An sich kann\n\nC. Gerichtsentscheide 3029, 3030\n\nzelnen Falles ab. Ein doloses Verhalten wird nicht vorausgesetzt. Wer Ver­\nhandlungen anbahnt und fortführt, ohne die Gegenpartei auf allfällige er­\nschwerende oder vertragshindernde Umstände hinzuweisen, haftet auch\nbei fahrlässig illoyalem Verhalten (BGE 105 II 79/80). Einzig bei Formbe­\ndürftigkeit eines Vertrages und bei Fahrlässigkeit beider Partner ergeben\nsich gewisse Vorbehalte (BGE 106 II42).\nDer vorliegende Mietvertrag war nicht formbedüftig. An sich kann ein\nMietvertrag über ein Ladengeschäft formlos, d.h. mündlich oder durch\nblosses Übereinkommen in den tatsächlichen Belangen, abgeschlossen\nwerden. Der Beklagte wusste von Anfang an, wie es um seinen Laden in X .\nstand und mit welchen Auslagen er ungefähr in Z. zu rechnen hatte; er\nwusste namentlich, dass zum jährlichen Mietzins noch der Zins und allen­\nfalls eine Abzahlung für das Inventar zu leisten waren. Diese zusätzlichen\nAufwendungen waren entsprechend der Abnützung auf 6 -1 0 % des A n­\nschaffungswertes zu veranschlagen. Der Beklagte konnte sich jederzeit\nüber diese Aufwendungen bei Dritten erkundigen. Wenn er diese Abklä­\nrungen unterliess oder erst unmittelbar vor dem Mietantritt vornahm, han­\ndelte er grob fahrlässig gegen das Gebot des loyalen Verhaltens bei den\nVertragsverhandlungen, d.h. gegen das Gebot, bei diesen Verhandlungen\ndie legitimen Interessen des Partners zu respektieren und unbegründete\nAufwendungen oder Auslagen zu vermeiden. Er machte sich damit scha­\ndenersatzpflichtig (Art. 2 Abs. 1 ZGB).\nOGer 1.9.1981 (RBer 1981/82, S. 32)\n\n3030\n\nK a u fve rtrag . Nichtigkeit eines Kaufvertrages, der eine Naturarztpraxis im\nKanton Bern beschlägt, wo die Ausübung der Naturheiltätigkeit verboten\nist (Art. 20 OR).\n\nDie Praxis des Beklagten umfasste unter anderem auch das Einzugsgebiet\nvon Brienz. Da die Ausübung der naturärztlichen Praxis im Kanton Bern ge­\nsetzlich verboten ist, war die Tätigkeit des Beklagten in Brienz trotz der Dul­\ndung durch die dortigen Gemeindebehörden illegal. Folglich konnte diese\ngesetzwidrige Tätigkeit mit all ihren gesetzwidrigen Beziehungen zw i­\nschen Naturarzt und Patient kraft Art. 20 Abs. 1 OR nicht zum Gegenstand\neines Kaufvertrages gemacht werden. Da dies trotzdem geschah, greift die\n\n383\nC. Gerichtsentscheide 3030\n\nSanktion des Art. 20 OR Platz: Der Verkauf der Praxis in Brienz muss als\nnichtig betrachtet werden. Bis zu diesem Punkt sind sich die Parteien im\nAppellationsverfahren einig.\nDie Ansichten gehen nun aber darüber auseinander, ob diese Nichtig­\nkeit des Verkaufs bezüglich der Brienzer Praxis die Totalnichtigkeit des\nKaufvertrages zur Folge habe oder nicht. Art. 20 Abs. 2 OR bestimmt, dass\ndie Nichtigkeit einzelner Teile eines Vertrags dann zur Totalnichtigkeit\nführe, wenn anzunehmen sei, dass der Vertrag ohne den nichtigen Teil\nüberhaupt nicht abgeschlossen worden wäre. Es kommt mit andern Wor­\nten darauf an, ob die Nichtigkeit einen Hauptpunkt oder nur einen Neben­\npunkt des Vertrages beschlage.\nIm Kaufvertrag werden die beiden Praxisteile Heiden und Brienz neben­\neinander erwähnt. Aus verschiedenen Prospekten und Anzeigen des Be­\nklagten geht hervor, dass er der Praxis in Brienz grosse Bedeutung zumass,\nerwähnte er doch seine Brienzer Patienten noch separat. Dem Kläger ge­\ngenüber soll ersieh geäussert haben, sowohl die Praxis in Brienz wie dieje­\nnige in Heiden und den übrigen Gebieten der Schweiz böte je eine Existenz\nfürsich. Ein Hinweis darauf, dass der Kläger der Praxis in Heiden nicht über­\nmässiges Gewicht beilegte, besteht darin, dass er seinen Wohnsitz in Spei­\ncherund nicht in Heiden nahm. Wichtig war ihm vermutlich nur ein Wohn­\nsitz im Kanton Appenzell A.Rh., um von hieraus seine auswärtigen Patien­\nten zu besuchen. Das deutlichste Indiz für die Bedeutung der Brienzer Pra­\nxis sind die Aufschriebe des Klägers in seinem Kassabuch. Während des er­\nsten halben Jahres seiner Praxisausübung nahm er aus der Brienzer Praxis\nviel mehr ein als aus seiner übrigen Tätigkeit. Es darf angenommen wer­\nden, dass er über diesen Sachverhalt bei Vertragsabschluss orientiert war,\ndass ihm der Beklagte Brienz als wesentlichen Bestandteil der Praxis ge­\nschildert hatte.\nFolglich betrachtet das Obergericht die Brienzer Praxis als Hauptbe­\nstandteil des Kaufsobjektes; dann aber ist es gegeben, auf Totalnichtigkeit\ndes Kaufvertrages zu schliessen.\nOGer 4.1.1955 (RBer 1954/55, S. 26)\n\n384\n"}