Der Beklagte konnte sich jederzeit über diese Aufwendungen bei Dritten erkundigen. Wenn er diese Abklä­ rungen unterliess oder erst unmittelbar vor dem Mietantritt vornahm, han­ delte er grob fahrlässig gegen das Gebot des loyalen Verhaltens bei den Vertragsverhandlungen, d.h. gegen das Gebot, bei diesen Verhandlungen die legitimen Interessen des Partners zu respektieren und unbegründete Aufwendungen oder Auslagen zu vermeiden. Er machte sich damit scha­ denersatzpflichtig (Art. 2 Abs. 1 ZGB). OGer 1.9.1981 (RBer 1981/82, S. 32) 3030