Wer sich in weittragende Vertragsverhandlungen einlässt, ist verpflichtet, den Partner über massgebende Tatsachen aufzu­ klären, z.B. über das Fehlen eines ernstlichen Vertragswillens, die vorbehal­ tene Zustimmung Dritter, den Vorbehalt einer späteren betriebsmässigen oder finanziellen Überprüfung. Die Haftung aus culpa in contrahendo beruht auf der Überlegung, dass sich die Parteien während der Vertragsverhandlungen nach Treu und Glau­ ben zu verhalten haben. Sie haben sich überTatsachen zu unterrichten, die das Verhalten oder den Entscheid der Gegenpartei beeinflussen können. Das Ausmass dieser Aufklärungspflicht hängt von den Umständen des ein­