{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3029_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19810901-19810901-ARGVP-1988-3029.pdf", "Checksum": "fe6513374695d26b80a429e9ac7d5aaf"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3028, 3029\nder Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. Eine solche Anzeige seitens des Verkäufers Z. an den Dritten (Beklagten) ist unterblieben (sie kann aller­dings auch durch den Erwerber als Stellvertreter des Veräusserers erfolgen, vgl. Hornberger N. 7 zu Art. 924). Die Voraussetzungen für den Übergang des Besitzes an den Erwerber auf Grund einer Besitzanweisung sind daher nichterfüllt.\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Eigentums­erwerb durch den Klä"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:23", "Checksum": "0a201cae88267588ea5999bcd043d276", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3029\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3028, 3029\nder Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. Eine solche Anzeige seitens des Verkäufers Z. an den Dritten (Beklagten) ist unterblieben (sie kann aller­dings auch durch den Erwerber als Stellvertreter des Veräusserers erfolgen, vgl. Hornberger N. 7 zu Art. 924). Die Voraussetzungen für den Übergang des Besitzes an den Erwerber auf Grund einer Besitzanweisung sind daher nichterfüllt.\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Eigentums­erwerb durch den Klä\n\nC. Gerichtsentscheide 3028, 3029\n\nder Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. Eine solche Anzeige seitens\ndes Verkäufers Z. an den Dritten (Beklagten) ist unterblieben (sie kann aller­\ndings auch durch den Erwerber als Stellvertreter des Veräusserers erfolgen,\nvgl. Hornberger N. 7 zu Art. 9 2 4 ). Die Voraussetzungen für den Übergang\ndes Besitzes an den Erwerber auf Grund einer Besitzanweisung sind daher\nnichterfüllt.\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Eigentums­\nerwerb durch den Kläger nicht genügend erwiesen ist. Das Feststellungs­\nbegehren des Klägers (Ziffer 1 der Klage) erweist sich somit als unbegrün­\ndet. Daraus folgt aber auch die Unbegründetheit des Begehrens auf Aus­\nhändigung der Hobelbank.\nOGer 23.11.1959 (RBer 1959/60, S .36\n\n1.5 O b lig atio n en rech t und N ebenerlasse\n\n3029\n\nV ertrag sverh an d lu n g en . Culpa in contrahendo bei Verhandlungen\nüber den Abschluss eines Mietvertrages (Art. 1 OR).\n\nDas Kantonsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte wäh­\nrend der Vertragsverhandlungen die Pflicht zu loyalem Verhalten verletzt\nhat (sog. culpa in contrahendo, vgl. namentlich Guhl/Merz/Kummer, Das\nSchweiz. Obligationenrecht, 1980, S. 92/93, v.Tuhr/Peter, Allg. Teil des\nSchweiz. Obligationenrechts, Bd.l, S. 192/93, Schönenberger/Jäggi,\nN. 583ff. zu Art.1 OR). Wer sich in weittragende Vertragsverhandlungen\neinlässt, ist verpflichtet, den Partner über massgebende Tatsachen aufzu­\nklären, z.B. über das Fehlen eines ernstlichen Vertragswillens, die vorbehal­\ntene Zustimmung Dritter, den Vorbehalt einer späteren betriebsmässigen\noder finanziellen Überprüfung.\nDie Haftung aus culpa in contrahendo beruht auf der Überlegung, dass\nsich die Parteien während der Vertragsverhandlungen nach Treu und Glau­\nben zu verhalten haben. Sie haben sich überTatsachen zu unterrichten, die\ndas Verhalten oder den Entscheid der Gegenpartei beeinflussen können.\nDas Ausmass dieser Aufklärungspflicht hängt von den Umständen des ein­\n\n382\nC. Gerichtsentscheide 3029, 3030\n\nzelnen Falles ab. Ein doloses Verhalten wird nicht vorausgesetzt. Wer Ver­\nhandlungen anbahnt und fortführt, ohne die Gegenpartei auf allfällige er­\nschwerende oder vertragshindernde Umstände hinzuweisen, haftet auch\nbei fahrlässig illoyalem Verhalten (BGE 105 II 79/80). Einzig bei Formbe­\ndürftigkeit eines Vertrages und bei Fahrlässigkeit beider Partner ergeben\nsich gewisse Vorbehalte (BGE 106 II42).\nDer vorliegende Mietvertrag war nicht formbedüftig. An sich kann ein\nMietvertrag über ein Ladengeschäft formlos, d.h. mündlich oder durch\nblosses Übereinkommen in den tatsächlichen Belangen, abgeschlossen\nwerden. Der Beklagte wusste von Anfang an, wie es um seinen Laden in X .\nstand und mit welchen Auslagen er ungefähr in Z. zu rechnen hatte; er\nwusste namentlich, dass zum jährlichen Mietzins noch der Zins und allen­\nfalls eine Abzahlung für das Inventar zu leisten waren. Diese zusätzlichen\nAufwendungen waren entsprechend der Abnützung auf 6 -1 0 % des A n­\nschaffungswertes zu veranschlagen. Der Beklagte konnte sich jederzeit\nüber diese Aufwendungen bei Dritten erkundigen. Wenn er diese Abklä­\nrungen unterliess oder erst unmittelbar vor dem Mietantritt vornahm, han­\ndelte er grob fahrlässig gegen das Gebot des loyalen Verhaltens bei den\nVertragsverhandlungen, d.h. gegen das Gebot, bei diesen Verhandlungen\ndie legitimen Interessen des Partners zu respektieren und unbegründete\nAufwendungen oder Auslagen zu vermeiden. Er machte sich damit scha­\ndenersatzpflichtig (Art. 2 Abs. 1 ZGB).\nOGer 1.9.1981 (RBer 1981/82, S. 32)\n\n3030\n\nK a u fve rtrag . Nichtigkeit eines Kaufvertrages, der eine Naturarztpraxis im\nKanton Bern beschlägt, wo die Ausübung der Naturheiltätigkeit verboten\nist (Art. 20 OR).\n\nDie Praxis des Beklagten umfasste unter anderem auch das Einzugsgebiet\nvon Brienz. Da die Ausübung der naturärztlichen Praxis im Kanton Bern ge­\nsetzlich verboten ist, war die Tätigkeit des Beklagten in Brienz trotz der Dul­\ndung durch die dortigen Gemeindebehörden illegal. Folglich konnte diese\ngesetzwidrige Tätigkeit mit all ihren gesetzwidrigen Beziehungen zw i­\nschen Naturarzt und Patient kraft Art. 20 Abs. 1 OR nicht zum Gegenstand\neines Kaufvertrages gemacht werden. Da dies trotzdem geschah, greift die\n\n383\n"}