C. Gerichtsentscheide 3028, 3029 der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. Eine solche Anzeige seitens des Verkäufers Z. an den Dritten (Beklagten) ist unterblieben (sie kann aller­ dings auch durch den Erwerber als Stellvertreter des Veräusserers erfolgen, vgl. Hornberger N. 7 zu Art. 9 2 4 ). Die Voraussetzungen für den Übergang des Besitzes an den Erwerber auf Grund einer Besitzanweisung sind daher nichterfüllt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Eigentums­ erwerb durch den Kläger nicht genügend erwiesen ist. Das Feststellungs­ begehren des Klägers (Ziffer 1 der Klage) erweist sich somit als unbegrün­ det. Daraus folgt aber auch die Unbegründetheit des Begehrens auf Aus­ händigung der Hobelbank. OGer 23.11.1959 (RBer 1959/60, S .36 1.5 O b lig atio n en rech t und N ebenerlasse 3029 V ertrag sverh an d lu n g en . Culpa in contrahendo bei Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrages (Art. 1 OR). Das Kantonsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte wäh­ rend der Vertragsverhandlungen die Pflicht zu loyalem Verhalten verletzt hat (sog. culpa in contrahendo, vgl. namentlich Guhl/Merz/Kummer, Das Schweiz. Obligationenrecht, 1980, S. 92/93, v.Tuhr/Peter, Allg. Teil des Schweiz. Obligationenrechts, Bd.l, S. 192/93, Schönenberger/Jäggi, N. 583ff. zu Art.1 OR). Wer sich in weittragende Vertragsverhandlungen einlässt, ist verpflichtet, den Partner über massgebende Tatsachen aufzu­ klären, z.B. über das Fehlen eines ernstlichen Vertragswillens, die vorbehal­ tene Zustimmung Dritter, den Vorbehalt einer späteren betriebsmässigen oder finanziellen Überprüfung. Die Haftung aus culpa in contrahendo beruht auf der Überlegung, dass sich die Parteien während der Vertragsverhandlungen nach Treu und Glau­ ben zu verhalten haben. Sie haben sich überTatsachen zu unterrichten, die das Verhalten oder den Entscheid der Gegenpartei beeinflussen können. Das Ausmass dieser Aufklärungspflicht hängt von den Umständen des ein­ 382 C. Gerichtsentscheide 3029, 3030 zelnen Falles ab. Ein doloses Verhalten wird nicht vorausgesetzt. Wer Ver­ handlungen anbahnt und fortführt, ohne die Gegenpartei auf allfällige er­ schwerende oder vertragshindernde Umstände hinzuweisen, haftet auch bei fahrlässig illoyalem Verhalten (BGE 105 II 79/80). Einzig bei Formbe­ dürftigkeit eines Vertrages und bei Fahrlässigkeit beider Partner ergeben sich gewisse Vorbehalte (BGE 106 II42). Der vorliegende Mietvertrag war nicht formbedüftig. An sich kann ein Mietvertrag über ein Ladengeschäft formlos, d.h. mündlich oder durch blosses Übereinkommen in den tatsächlichen Belangen, abgeschlossen werden. Der Beklagte wusste von Anfang an, wie es um seinen Laden in X . stand und mit welchen Auslagen er ungefähr in Z. zu rechnen hatte; er wusste namentlich, dass zum jährlichen Mietzins noch der Zins und allen­ falls eine Abzahlung für das Inventar zu leisten waren. Diese zusätzlichen Aufwendungen waren entsprechend der Abnützung auf 6 -1 0 % des A n­ schaffungswertes zu veranschlagen. Der Beklagte konnte sich jederzeit über diese Aufwendungen bei Dritten erkundigen. Wenn er diese Abklä­ rungen unterliess oder erst unmittelbar vor dem Mietantritt vornahm, han­ delte er grob fahrlässig gegen das Gebot des loyalen Verhaltens bei den Vertragsverhandlungen, d.h. gegen das Gebot, bei diesen Verhandlungen die legitimen Interessen des Partners zu respektieren und unbegründete Aufwendungen oder Auslagen zu vermeiden. Er machte sich damit scha­ denersatzpflichtig (Art. 2 Abs. 1 ZGB). OGer 1.9.1981 (RBer 1981/82, S. 32) 3030 K a u fve rtrag . Nichtigkeit eines Kaufvertrages, der eine Naturarztpraxis im Kanton Bern beschlägt, wo die Ausübung der Naturheiltätigkeit verboten ist (Art. 20 OR). Die Praxis des Beklagten umfasste unter anderem auch das Einzugsgebiet von Brienz. Da die Ausübung der naturärztlichen Praxis im Kanton Bern ge­ setzlich verboten ist, war die Tätigkeit des Beklagten in Brienz trotz der Dul­ dung durch die dortigen Gemeindebehörden illegal. Folglich konnte diese gesetzwidrige Tätigkeit mit all ihren gesetzwidrigen Beziehungen zw i­ schen Naturarzt und Patient kraft Art. 20 Abs. 1 OR nicht zum Gegenstand eines Kaufvertrages gemacht werden. Da dies trotzdem geschah, greift die 383