Das Kantonsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte wäh­ rend der Vertragsverhandlungen die Pflicht zu loyalem Verhalten verletzt hat (sog. culpa in contrahendo, vgl. namentlich Guhl/Merz/Kummer, Das Schweiz. Obligationenrecht, 1980, S. 92/93, v.Tuhr/Peter, Allg. Teil des Schweiz. Obligationenrechts, Bd.l, S. 192/93, Schönenberger/Jäggi, N. 583ff. zu Art.1 OR). Wer sich in weittragende Vertragsverhandlungen einlässt, ist verpflichtet, den Partner über massgebende Tatsachen aufzu­ klären, z.B. über das Fehlen eines ernstlichen Vertragswillens, die vorbehal­ tene Zustimmung Dritter, den Vorbehalt einer späteren betriebsmässigen oder finanziellen Überprüfung.