der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. Eine solche Anzeige seitens des Verkäufers Z. an den Dritten (Beklagten) ist unterblieben (sie kann aller­ dings auch durch den Erwerber als Stellvertreter des Veräusserers erfolgen, vgl. Hornberger N. 7 zu Art. 9 2 4 ). Die Voraussetzungen für den Übergang des Besitzes an den Erwerber auf Grund einer Besitzanweisung sind daher nichterfüllt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Eigentums­ erwerb durch den Kläger nicht genügend erwiesen ist. Das Feststellungs­ begehren des Klägers (Ziffer 1 der Klage) erweist sich somit als unbegrün­ det.