Der Besitzanweisungsvertrag ist je­ doch formlos gültig. Dass eine Willenseinigung darüber vorlag, ist daraus abzuleiten, dass in Akt.1 des Klägers als Kaufgegenstand genannt ist «1 Hobelbank bei», wobei allerdings unterlassen wurde, zu sagen, bei wem sich diese befinde. Jedenfalls ergibt sich aus der Beifügung des Wortes «bei» der Hinweis, dass die Kaufsache nicht beim Verkäufer, sondern bei einem Dritten liege. Überdies wollte damit gesagt werden, dass die ver­ kaufte Sache, die beim Dritten sich befand, in den Besitz des Käufers über­ gehen sollte. Nun istaberder Besitzübergang durch Besitzanweisung nach Art. 924 Abs. 2 ZGB gegenüber dem Dritten erst dann wirksam, wenn ihm