Dass dem Dokument ein anderes Rechtsgeschäft als ein Kauf zugrunde liegen könnte, ist nicht anzunehmen, da es nach dem Datum vom 21.Juni 1956 heisst: «Sie verkaufen m ir...». Es liegt demnach ein rechtsgültiger Kaufvertrag vor, dessen wesentliche Bestandteile im Wä­ ger. Akt.1 ausdrücklich genannt sind. Die Vorinstanz vertritt unter Berufung auf Komm. Hornberger, N. 5 zu Art. 921 ZGB die Auffassung, dass der Besitzanweisungsvertrag nur dann als im zugrunde liegenden Geschäft enthalten angenommen werden könne, wenn eine dahingehende Willensäusserung vorliege, die durch die «Quittung» allein nicht erwiesen sei. Der Besitzanweisungsvertrag ist je­ doch formlos gültig.