Ein solcher lässt sich nach Auffassung des Obergerichtes auf Grund dieses Aktenstückes trotz seiner unklaren Formulierung als erwie­ sen annehmen. Obwohl auf den ersten Blick eine Rechnung des Klägers H. an Z. und eine von diesem ausgestellte Quittung vorzuliegen scheint, er­ gibt sich bei näherer Prüfung, dass es sich um eine vom Kläger an den Beklagten ausgestellte Verkaufsbestätigung handelt, auf welcher der Ver­ käufer Z. gleichzeitig den Erhalt des Rechnungsbetrages mit seiner Unter­ schrift quittiert hat. Dass dem Dokument ein anderes Rechtsgeschäft als ein Kauf zugrunde liegen könnte, ist nicht anzunehmen, da es nach dem Datum vom 21.Juni 1956 heisst: «Sie verkaufen m ir...».