Dieser Zeuge wurde jedoch auf Antrag des Beklagten durch die Vorinstanz ge­ stützt auf Art. 160 Ziff. 2/162 ZPO mit Recht ausgeschlossen, da er als Ver­ käufer der Streitsache und gleichzeitig wahrscheinlicher Schuldner des Beklagten am Ausgang des Prozesses ein Interesse hat. Der Kläger stützt sich zum Nachweis für den Besitzanweisungsvertrag fernerauf Akt. 1, bei dem es sich nach seiner Ansicht um einen Kaufvertrag handelt. Ein solcher lässt sich nach Auffassung des Obergerichtes auf Grund dieses Aktenstückes trotz seiner unklaren Formulierung als erwie­ sen annehmen.