{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3028_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19591123-19591123-ARGVP-1988-3028.pdf", "Checksum": "5725432eab39f0ed8700ccd3e00f47b9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3027, 3028\nEin zwingender Charakter kann daher der Bestimmung des Art. 818 ZGB nur in bezug auf die unter dem neuen Recht errichteten Pfandrechte zukommen.\nDeshalb steht die Auslegung, die das Obergericht aus eminent volks­wirtschaftlichen Gründen und zum Zwecke der Verhinderung einer unbilli­gen Benachteiligung der nachfolgenden Zedelgläubiger dem Art. 5 des alten Zedelgesetzes zu geben sich verpflichtet erachtet, keineswegs im Widerspruch mit den vom Bundesgerichte bisher"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:41", "Checksum": "4207e0ee9cf7ada122ac6c56ef1bcdca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3028\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3027, 3028\nEin zwingender Charakter kann daher der Bestimmung des Art. 818 ZGB nur in bezug auf die unter dem neuen Recht errichteten Pfandrechte zukommen.\nDeshalb steht die Auslegung, die das Obergericht aus eminent volks­wirtschaftlichen Gründen und zum Zwecke der Verhinderung einer unbilli­gen Benachteiligung der nachfolgenden Zedelgläubiger dem Art. 5 des alten Zedelgesetzes zu geben sich verpflichtet erachtet, keineswegs im Widerspruch mit den vom Bundesgerichte bisher\n\nC. Gerichtsentscheide 3027, 3028\n\nEin zwingender Charakter kann daher der Bestimmung des Art. 818\nZGB nur in bezug auf die unter dem neuen Recht errichteten Pfandrechte\nzukommen.\nDeshalb steht die Auslegung, die das Obergericht aus eminent volks­\nwirtschaftlichen Gründen und zum Zwecke der Verhinderung einer unbilli­\ngen Benachteiligung der nachfolgenden Zedelgläubiger dem Art. 5 des\nalten Zedelgesetzes zu geben sich verpflichtet erachtet, keineswegs im\nWiderspruch mit den vom Bundesgerichte bisher bekanntgegebenen Aus­\nlegungsgrundsätzen in bezug auf Art. 883 ZGB. Sie entspricht im Gegen­\nteil - ganz abgesehen davon, dass seit Inkrafttreten des ZGB keine andere\nAuslegung Platz gegriffen hat und dass sowohl das Einführungsgesetz\nzum ZGB wie dasjenige zum SchKG bundesrätlich genehmigt sind - allein\ndem Rechte und der Billigkeit.\nDie Beanspruchung einer Pfandstelle für drei Jahreszinse durch einen\nZedelgläubiger, der bei Erwerb des Titels ganz genau gewusst hat, dass\nihm das Unterpfand maximal nur für die Dauer von 18 Monaten für den\nverfallenen Jahreszins haftet, müsste im Gegenteil geradezu als Miss­\nbrauch eines Rechtes qualifiziert werden.\nDer vorinstanzlich ergangene, die Klage abweisende Entscheid ist\ndaher aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, die Kollokation der\nbeklagtischen Zinsforderung nach den Grundsätzen des Art. 33 EG zum\nSchKG, bzw. Art. 5 als «Anhang» zum EG zum ZGB im Jahre 1911 amendierten Zedelgesetzes von 1882 vorzunehmen.\n\nOGer 1.11.1932; vom Bundesgericht bestätigt am 3.2.1933 (RBer 1933/34, S. 34)\n\n3028\n\nB esitzan w eisu n g . Anforderungen an den Besitzanweisungsvertrag\n(Art. 924 ZGB).\n\nZur Annahme einer Besitzanweisung ist erforderlich, dass der Veräusserer\nund der Dritte rechtlichen Besitz hatten und dass eine Willenseinigung\nüber den Besitzeswechsel zwischen Veräusserer und Erwerber stattgefun­\nden hat (Komm. Ostertag IM.1f.zu Art. 9 2 4 ZGB; Komm. Hornberger, N .3f.\nzu Art. 921 ZGB). Der Besitz des Dritten (Beklagten) an der Sache ist unbe­\n\n380\nC. Gerichtsentscheide 3028\n\nstritten. Ferner war vor dem behaupteten Verkauf auch der Veräusserer Be­\nsitzer der Sache, da nach Art. 920 ZGB der Eigentümer auch dann Besitzer\nder Sache bleibt, wenn er sie einem andern zu einem beschränkten ding­\nlichen oder persönlichen Recht übertragen hat. Die nach Art. 921 ZGB fer­\nnerhin nötige Willenseinigung zwischen dem Veräusserer und Erwerber\nwird vom Kläger unter Berufung auf den Zeugen Z. behauptet. Dieser\nZeuge wurde jedoch auf Antrag des Beklagten durch die Vorinstanz ge­\nstützt auf Art. 160 Ziff. 2/162 ZPO mit Recht ausgeschlossen, da er als Ver­\nkäufer der Streitsache und gleichzeitig wahrscheinlicher Schuldner des\nBeklagten am Ausgang des Prozesses ein Interesse hat.\nDer Kläger stützt sich zum Nachweis für den Besitzanweisungsvertrag\nfernerauf Akt. 1, bei dem es sich nach seiner Ansicht um einen Kaufvertrag\nhandelt. Ein solcher lässt sich nach Auffassung des Obergerichtes auf\nGrund dieses Aktenstückes trotz seiner unklaren Formulierung als erwie­\nsen annehmen. Obwohl auf den ersten Blick eine Rechnung des Klägers H.\nan Z. und eine von diesem ausgestellte Quittung vorzuliegen scheint, er­\ngibt sich bei näherer Prüfung, dass es sich um eine vom Kläger an den\nBeklagten ausgestellte Verkaufsbestätigung handelt, auf welcher der Ver­\nkäufer Z. gleichzeitig den Erhalt des Rechnungsbetrages mit seiner Unter­\nschrift quittiert hat. Dass dem Dokument ein anderes Rechtsgeschäft als\nein Kauf zugrunde liegen könnte, ist nicht anzunehmen, da es nach dem\nDatum vom 21.Juni 1956 heisst: «Sie verkaufen m ir...». Es liegt demnach\nein rechtsgültiger Kaufvertrag vor, dessen wesentliche Bestandteile im Wä­\nger. Akt.1 ausdrücklich genannt sind.\nDie Vorinstanz vertritt unter Berufung auf Komm. Hornberger, N. 5 zu\nArt. 921 ZGB die Auffassung, dass der Besitzanweisungsvertrag nur dann\nals im zugrunde liegenden Geschäft enthalten angenommen werden\nkönne, wenn eine dahingehende Willensäusserung vorliege, die durch die\n«Quittung» allein nicht erwiesen sei. Der Besitzanweisungsvertrag ist je­\ndoch formlos gültig. Dass eine Willenseinigung darüber vorlag, ist daraus\nabzuleiten, dass in Akt.1 des Klägers als Kaufgegenstand genannt ist «1\nHobelbank bei», wobei allerdings unterlassen wurde, zu sagen, bei wem\nsich diese befinde. Jedenfalls ergibt sich aus der Beifügung des Wortes\n«bei» der Hinweis, dass die Kaufsache nicht beim Verkäufer, sondern bei\neinem Dritten liege. Überdies wollte damit gesagt werden, dass die ver­\nkaufte Sache, die beim Dritten sich befand, in den Besitz des Käufers über­\ngehen sollte. Nun istaberder Besitzübergang durch Besitzanweisung nach\nArt. 924 Abs. 2 ZGB gegenüber dem Dritten erst dann wirksam, wenn ihm\n\n381\nC. Gerichtsentscheide 3028, 3029\n\n"}