Die Beanspruchung einer Pfandstelle für drei Jahreszinse durch einen Zedelgläubiger, der bei Erwerb des Titels ganz genau gewusst hat, dass ihm das Unterpfand maximal nur für die Dauer von 18 Monaten für den verfallenen Jahreszins haftet, müsste im Gegenteil geradezu als Miss­ brauch eines Rechtes qualifiziert werden. Der vorinstanzlich ergangene, die Klage abweisende Entscheid ist daher aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, die Kollokation der beklagtischen Zinsforderung nach den Grundsätzen des Art. 33 EG zum SchKG, bzw. Art. 5 als «Anhang» zum EG zum ZGB im Jahre 1911 amendierten Zedelgesetzes von 1882 vorzunehmen.