Bulletin 1906, S.669) die Konsequenz «dass, wenn eine Gült nach kantonalem Rechte errichtet worden ist, der Eigentümer an derselben Pfandstelle und ohne Einhaltung der in Art. 848 vorgesehenen Belastungs­ grenze eine neue Gült errichten darf.» Da die Pfandstelle nicht nur Sicherheit für das Kapital, sondern auch für die pfandrechtlich gesicherten Zinse zu bieten hat und die Pfandstelle eine vertraglich eingeräumte ist, so ist auch der Umfang der Pfandstelle durch die zur Zeit der Errichtung des Grundpfandes gültigen Vorschriften ver­ traglich umschrieben.